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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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523
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oder dem Wirthschaft - Etat. 52z

biqung des Staats nöthigen Kosten entgegen zu setzen,und mithin allen Aufwand in zwo große Classen einzu.theilen, nämlich in die Ausgaben für denMilitai»Etat, und in diejenigen, sozu dem Civil Etat erfordertwerden. Weil wir nun in diesem Werke hauptsächlichunser Augenmerk aufgroße Staaten gerichtet haben rso wollen wir dieser Eintheilung folgen, und eine jedevon diesen Haupkclassen der Ausgaben ausführlich er.öttern.

§. 42».

Hier fragt es sich nun zuförderst, wie die Einkünfte Wmn derdes Staatö in diese zwo Hauptclassen der Ausgabenzu vertheilen sind. Alles kömmt darauf an, in was hat, so müssenfür Krieges« üstung der Staat zu stehen sich genöthi. DE^erEln!get sieht. Die Stärke und Beschaffenheit der Kric- künfte auf dengeörüstung aber beruhet aufdem Verhältnisse, in mel-chem die benachbarten Mächte gegen den Staar, unddieser wieder gegen jene sich befindet. Wenn eine eu»ropäische Macht großen Einfluß in die Staaköangele.genheiten haben will*), wenn sie mächtige Nachbarnan der Seite hat, welche die Absicht, dieselbe zu unter,drücken, schon genugsam zu erkennen gegeben, oderwohl gar bereits von ihren Ländern hier und dort etwasabgezwacket haben, wenn ein dergleichen Nachbar ineiner sehr starken Kriegesrüstung steht, durch welche ereine große Ueberlegenheit erlanget: so muß man we-nigstens zwey Drittel aller Einkünfte auf denMili-tair-Etat wenden, wenn die Nothdui stund das Bestedes StaatS in der That besorget werden soll; undman muß es so viel möglich sparsam einrichten, daßmit dem übrigen Drittel alle Kosten des Civil-Etats,ohne Nachtheil des gemeinen Wesens bestritten wer.den können.

2) Es ist freylich die Frage, ob eS einem Staate vor-rheilhastig ist, daß er allzugroßcn Einfluß in die

eure.