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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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oder den; Wirthschafts - Etat. 525

len lassen müssen, weil sie entweder ihre Güter im Landehaben,oder nirgends hin wissen,ihrVermögen inDien-sten des Staats zusehen sollen. Wenn sie aber keinVermögen haven: so werden sie in Kumnrer undElendleben, und ohne eine äußerste Strenge, werden darausallerley nachtheilige Folgen für den Dienst des Regen-ten und für dle Unterthanen entstehen. Es ist also sehrheilsam, wenn man wenigstens dieSache solchergestalteinrichten kann, daß nur dieHälfke der Einkünfte aufden Militair Etat verwendet wird, die andere Hälft«aber dem Civil Etat vorbehalten bleibt. Wenn auchdas Ki iegeswesen in eine weise Verfügung geschet*).uno gegen die übrigen freyen Mächte ein kläglichesBenagen beobachtet wird: so kann die Kriegesrü-stung schon damit dergestalt eingerichtet werden, daßder Sraat gegen auswärtigen Anfall sich zu beschützenim Stande ist. Wir wollen also hier annehmen, daßdie Summe der Einkünftegleichgekheilet, und dieeineHälfte für den Militair-Erat, die andere Hälfte aberfür den Civü-Etat gewidmet wird«

Die Macht und Vertheidigung des Staats kömmtnicht sowohl auf ein großes und zahlreiches, alsauf em tapferes und wohleingcrichretes Krieges-he>r an. Fast alle Machte haben zcither ihre Starkein große Kriegesheere gesetzet und es einander in derMenge ihrer Soldaten beständig zuvor zu thun ge-sucht. Die Folge davon ist gewesen, daß die Un-tertanen fast allenthalben mit einer unaussprechli-chen Last von Abaaben gedrückt werden, und diemeisten Staaten sich dennoch zugleich in ein solchesChaos von Schulden und außerordentlichen Hülfs-mitteln, Geld aufzubringen, verwickelt sehen,daß sie sich schwerlich wieder heraus helfen kön-nen. Das unendlich gütige Wesen, das mit derLast der Unterthanen Mitleiden hat, will wahrschein-lich denen Regenten durch die heutigen Weltbege-bcnheiten, da die mächtigsten Armeen dreyer ver-einigten großen Reiche und verschiedener andererStaaten, wider einen einzigen Monarchen nichts

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