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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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526 Von Eintheilung der Ausgaben rc.

ausrichten können, auf eine sinnliche Art begreif-lich machen, daß die wahre Macht eines Sraatsnichts weniger als auf große und zahlreiche Krie-gesheere ankömmt.

§. 4 - 4 .

Diese zwo Gleichwie wir aber hier zwo große Hauvttlassen

Hauptclaffenge- her Ausgaben vor uns haben, so wollen wir daherbm Gelegenheit s* . / / ^ ^

zu zween Ab- Gelegenheit nehmen, von jeder Classe besonders zu

schnitten. handeln, dabey wir denn die fernern Eintheilungenund Capitel in jeder Art dieses Aufwandes aussühr-lich erörtern werden. Es entstehen demnach zweenAbschnitte, davon der erste die Ausgaben für denM>litair - Etat, der andere aber die Ausgabenfür den Civil Etat vorstellig machen wird; undin jedem Abschnitte werden wir die Eincheilungder Ausgaben, oder den allgemeinen Wirthschafts-Etat weiter bis zu den kleinsten Abtheilungenverfolgen.

Erster