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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Erster Abschnitt.

Von den

Ausgasen für den Militair^Etak.

§. 42^

^>ieMüsung, in welcher die meisten Reiche zu ih- Mung^?ndner Vertheidigung stehen, kann man i» zwo warum manHauptalkteneintheilen, nämlich in die See-und Land- Wrlich^d«"»»Mach t. Diejenigen Länder, die an der See liegen, handelt,hab-m allerdings nöthig, ihre Küsten vorUeberfall inSicherheit zu setzen, worzu also zum Kriege ausgerü-stete Schiffe, oder sogenannte Küstenbewahrer erfor-derr werden. Da auch solche Länder gemeiniglichHandlung zur See treiben; so müssen sie ihreKauf-fartheyschiffe der Sicherheit halber durchKriegesschif-fe begleiten lassen; und verschiedene Unternehmungenkönnen nicht anders, als durch beträchtliche Flotten,ausgeführet werden. Eine solche Rüstung zur Seeerfordert sehr viel Aufwand. Der Schiffsbau istnichtnuran sichselbstkostbar, sondern die Ausrüstungund Unterhaltung einer Flotte erfordert sehr starkeSummen; und es ist gewiß, daß ein einziges großesKriegesschiff,das 70 bis ios Kanonen führet, so vielauszurüsten und zu unterhalten kostet, als die Anwer-bung und Unterhaltung von zwey bis drey Regimen-tern Soldaten. Daher wird auch in solchen Reichenungleich mehr auf die See - als auf die Land-Machtverwendet,und mithin muß auch in dem Wirkhschafcs-Etat, die zu dem Kriegeswesen gewidmete Summezuförderst unter die See und Land-Rüstung vertheiletwerden. Die Ausgaben für die Seemacht, habenauch wieder ihre besondern Abtheilungen, als zum

Schiffs-