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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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528 Von den Ausgaben.

Schiffsbaue, zu Zeughäusern und Magazinen für dieMarine, zu Unterhaltung der Matrosen und Schiffs,soldaten, und der darzu gehörigen Befehlshaber undBedienten u.s.f. Allein, wir können uns hier in dieausführliche Erörterung der Ausgaben zur Seearma«tur nicht einlassen. Es würde uns dieses meine un»ö«thige Weitläuftigkeitführen,wovon ein dcurscherLeserwenig Nutzen hätte. Wir verstehen also hier bloß eineKriegesverfassung zu Lande, und diese ist eö, deren Auf.wand wir etwas ausführlich abhandeln wollen.

§. 426.

Oee Austvand Der Endzweck eines Kriegesheeres, ist die allezeitfettige Vertheidigung des StaatS (-Theil, §. 6z.);vl.emlichen u. und man Muß es allerdings beständig in einersolchenciigtthnlawcr- Verfassung erhalten, daß es diesem Endzwecke alledu. Augenblicke ein Genüge leisten kann. Denn es ist

der Vernunft gar nicht gemäß, wenn man einmal soviele Kosten auf ein beständiges Kriegesheer wendet,und dennoch den geringen Aufwand der zu dem Modi.len Stande desselben erfordertwird, ersparen null. Al.lein, da doch zu wirklichen Kriegesunternehmungenungleich mehr Kosten erfordert werden; und da dieAusgaben für den Milikair-Em' solchergestalt einge.schränket werden müssen, daß wenigstens nicht mehrals die Hälfte allerE'nkünfte darzu nöthig ist (§.42?.):so muß man allerdings in Friedenszeiten denAufwandfür den Milffair-Emt etwas mäßigen, damit von derdarzu gewidmeten Summe etwas Ansehnliches erfpa.ret wird, u. man in wirklichem Kriege desto Nachdruck«licherdemFemde begegnen kann. Man muß also zu.förderst einen Unterschied unter dem ordentlichen undaußerordentlichen Aufwands zu dem Milikair- Etatmachen. Der ordentliche Aufwand ist derjenige, derbeständig und zu Friedenszeiten stattfindet, der außer,ordentlicheaber ist der, so zu wirklichen Kriegesuncer.nehmungen erfordert wird.

§. 427.