für den Militair - Etat. 529
§. 427.
Man kann zu dem ordentlichen Aufwande für den Wieviel zude>,Miluair-Etat nicht mehr, als drey Viertel von der^EbcheAn;ganzen zu dem Kriegeswesen ausgeworfenen Summe lkimmen ist, un,bestimmen. Wenn z. E. die Einkünfte des ganzen ^A^ustaihStaats fechszehen Millionen find, und mithin die nach emzurig.Halste, nämlich acht Millionen für den Militair-Etacausgesetzet wird (§.42^.): so können auf den ordent-lichen Aufwand nur sechs Millionen verwendet wer.den; und die übrigen zwo Millionen müssen zu demaußerordentlichen Aufwande verbleiben. ZndemEn.de muß die beständige Rüstung aufeinen solchen Fußgesetzek werden, der damit übereinstimmet; und da dieAnwerbung neuer Regimenter zu Kriegeszeiten, undihre nachherige Abdankung oder Reducirung schwer-lich anzurathen ist*): so muß man einen andern Be.stand der Regimenter zu Kriegeszeiten, und einen an.dem zu Friedenözeiten festsetzen. Z. E. Wenn einRegiment in Kriegeszeiten aus viertehalb tausendMann, oder aus fünfBataillonen, das Bataillon zu7ooMann, besteht; indem starke Regimenter rath.samsind, wie ich in einer Anmerkung bey der Abhand.jung von den Vertheidigungsmitteln des StaatS imersten Theile gezeiget habe: so kann daö Regiment inFriedenszeiten nur aus dritkehalb tausend Mann, unddas Bataillon aus fünfhundert Köpfen bestehen;und dergleichen verschiedener Bestand kann auch beyden Commissariat. und Artillerie-Bedienten stattfinden.
n) DieAnwerbung ganz neuer Regimenter machet nichtnur mehrere Kosten, und sie sind doch selten gleichanfangs so geübet und tapfer, als alte Regimenter,sondern wenn auch nach geendigtem Kriege die Redu-cirung solcher, oder anderer Regimenter geschieht:so bekömmt der Staat eine Menge abgedankter Of-ficiers über den Hals, den man wenigstens die Hälfteihres Gehalts, als Pension reichen muß, wenn in anCameralwtssensch.HTH. Ll nicht