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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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533
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für den Mlitaiv- Etat. zzz

monatlich zRthlr. davon erhälter entwederbaar oderan Brodt nur zween Thaler, und der übrige Thalerwind ihm für dieMonkur, dieBenmontur undieder-werk, und davon monatlich ein Groschen zurZmvali-dencasse und zur Medicin abgezogeu. Dieser Abzugwird also gleichsam zu besondern Ausgaben; und esist nöthig, daß wir alle diese verschiedenen Arcen derAusgaben nach der Reihe durchgehen.

§- 4?r.

Was nun die Anwerbung oderStellunq der Mann. s)Von^rAn«schast anbetrifft: so rechnet man auf einen Cüiaßier Hebung undloo Rrhlr. auf einen Dragoner oder Husaren 8; bis Mannschastund90 Rrhlr. und auf einen MouSquerier 2; Rthlr. wor. Pferde,unter Handgeld, Montur, Pferd und Zeug, Gewehrund die völlige Ausrüstung begriffen ist; jedoch ver-steht es sich, daß man hierbei) auf keine besondereGröße sehen und auswärtige kostbare Werbungen un-terhalten kann, woraufauch eben nicht viel ankömmt,wenn sonst bey dem Kriegesheere eine gute Zucht undOrdnung gehalten wird. Wenn man nun ein Krieges-Heer von dreyßig tausend Mann neu anwerben wollte:so würde man die darzu nöthigen Kosten leicht aus-rechnen können. Allein, dieser Vo> fall ereignet sichheukigesTages fast niemals, sondern man e- rjchtrtenk,weder nur einzelne neue Regimenter, oder man ergän-zet die alten Regimenter wieder durch die sogenannteRecroutirunq. WennneueRegimentererrichterwer-den : so schließt man gemeiniglich mit dem Obersten,der die Anwerbung eines Regiments übernimmt, e neCapitulation, daß er entweder von dem Tage der un-terzeichneten Capitulation an, den ganzen Unterhaltauf das Regiment zieht, und alsdann wird auf dieAnwerbung, Stellung und Montur gar nichts gut ge-than, außer daß er etwan das Gewehr aus den Zeug-häusern empfangt; und eö wird alsdann einTaa stst-

Ll z gesetzet,