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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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5Z4 Von den Ausgaben

geseßet, wenn das Regiment complet beysammen seynmuß; oder der Contrart wird solchergestalt eingerich.tet, daß er das ganze Regiment erst beysammen habenund die Musterung passiren lasten muß, ehe er denUnterhalt darauf zieht; da ihm denn fürdieAnwer-bung und Ausrüstung auf den Mann eine festgesetzteSumme vergütet wird, die aber selten so hoch ist, alswir vorhin auf den Mann bestimmet haben. Denngemeiniglich überlaßt man demObei-sten dieBesehungaller Ofstcierstellen bey dem neuen Regimence; da erdenn mir den Hauptleuten und andern Ofsteiers zuseinem Vortheile wieder besondere Capitulationenschließt "). Was aber die Recroucirung der altenRegimenter anbetrifft: so wird in Friedenszeiten dar-auf gar nichts gur gethan, sondern die Hauptlenkemüssen die'Anwerbung selbst tragen, dafür sie aber dieLöhnung der erledigten Stellen genießen, und es wirdeine gewisse Zeit, gemeiniglich der letzte April gefetzet,in welcher sie ihre Compagnien vollständig habenmüssen, oder es wird ihnen der Abgang an Mann-schaft auf das ganze Jahr an den Unterhaltungs-kosten abgezogen. Dieses ist auch unfehlbar diebeste Art; denn wenn der Unterhalt nur auf denwirklichen Bestand eingerichtet und nur die An-Werbungskosten besonders vergütet werden: so er-fordert dieses eine solche genaue Aussicht und soviel Umstände in dem Rechnungswesen, daß sehrweitläuftige Geschaffte daraus entstehen; zu ge-schweige», daß der Hauptmann alsdann keinenAntrieb hat, auf die Erhaltung der Mannschaft undden guten Zustand der Compagnie bedacht zu seyn.In Kriegeßzeiken aber wird auf Mann und Pferd,so vor dem Feinde geblieben ist, entweder etwas ge-rvisseS vergütet, oder der Abgang durch Landrecrou-ten, so die Stände liefern müssen, durch auswärtigeWerbungen und durch Remontepferde, die entweder

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