für den Milikair-Etat. zzz
das KrlegeScollegiuM selbst oder das Regiment auf.kaufen läßt, wieder ersetzet.
Da es nicht wohl gethan ist, wenn ein neuerrichtete»
Regiment aus eitel neue», ungeübten unv unversuch-ten Leuten besteht; so müssen gemeiniglich die altenRegimenter einen oder zween Mann von der Compa-gnie abgeben, damit sie dein neuen zum Fuße dienen.
Dieses wird entweder in der Capitulacion ohne Ent-gelt) festgesetzet, oder das neue Regiment muß den al-ten Regimentern jeden Mann mit 24 oder 25 Rthlr.vergüten; da denn aber die Mannschaft das den derArmee eingeführte Maaß haben muß. Freylich ge-ben die chten Regimenter nicht die besten Leute weg,sondern S rnfer, Spieler, oder sonst unansehnlicheLeute, wenn nicht eure Aushebung durch einen ange»scheuen Ofsicier geschieht. Allein, es ist doch in allemBetrachte besser, als wenn ein neues Regiment ausnichts als rohen Leuten besteht. Ein solches Regt«mcnt muß alsoann nach und nach ausmustern; wie-wohl ich selbst aus Beyspielen weiß, daß sich solcheLeute bey andern Regimentern öfters in der Auffüh-rung sehr gebessert haben.
§. 4Z2.
Die Bezahlung und Verpflegung des KriegeShee« Don bee
res geschieht aus der General Kriegescasse monatlich, Bezahlung derdergestalt, daß entweder die RegimentsD-uarriermei- Armee,ster das Geld aus der Caffe abholen, oder solches durchAnweisungan die Steuercassen, in der Gegend wo dasRrgim nr sieht, erheben. Ordentlich geschieht monat-sich nur die Zahlung für die Löhnung der UnterofstcierSund Gemeinen und zu der Besoldung oder demTra»crement der Officiers. Was aber das Regimentsonst noch aus der General-Kriegescasse empfängt,das geschieht alle Vierteljahre oder zu Meßzeiten, wiein Sächsin, da denn ordentliche Abrechnung mit demRegimentegehalten wird. DaS Regiment zahlet so-dann wieder den Compagnien aus, und die e alle fünfoder zehrn Tage den Untcrofsicierö und Gemeinen.
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