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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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544 Von den Ausgaben

Million, nach dem Krieges-Etat, den wir zum Bey.spiele genommen haben, gar wohl bestricken werden.Es sind vornehmlich drey Capitel zu bemerken, ->)dieUnterhaltung desCommissariats selbst und der darznerforderlichen Bedienten und Leute, b) die Besorgungder Magazine, und c) die zu dem mobilen Standedes Kriegec-heeres erforderlichen Kosten. Von jedemmüssen wir mir mehrerem reden.

§. 44N

^)Derlwter- Das Gcneral-Kriegescommissariat besteht aus ei«Iiiiffarmlsbe« nein General-Kriegescommissario, welcher gemeinig.dienten. sich mit den wirklichen Generals oder General-Feld«zeugmeistern gleichen Rang hat, aus einem Oberst«Kriegeöcommiffario, verschiedenen Ober. u. Krieges«commissarien, aus einem General-Proviantmeisterund seinem Lieutenant, auö einem Feld-Proviamdire«ctor und verschiedenen Proviant- und Fourage-Com«missarien, aus dem Proviant-Feldbuchhalter,demGe.neral-Wagenmeister, FeldfuhrwesenS-Director, ver-schiedenen Proviantverwaltern und vielen Proviant«und Fourage-Ofstcierö; desgleichen aus dem Oberbe.cker, verschiedenen Beckermeisiern u. Beckerknechten,worzu noch viele Proviant Fuhrknechce kommen ").?llle diese empfangen ihren Gehalt entweder bloß nachGelde gerechnet, oder nach einer gewissen Anzahl Por«kionen und Rationen. Dieses letztere hat aber wenigNutzen, wenn es nicht aufdie Eintreibung der Contri«bution in des Feindes Landeankömmt, als welche nachPortionen und Rationen ausgeschrieben wird. DieVerrichtungen und Geschaffte des General-Krieges«commissariatö sind nicht in allen Staaten einerley. Zu-weilen beruhet die ganze Wirthschaft bey demKriegeS-heere und die Berechnung mit den Regimentern aufdemselben; und so gar die Musterungen**) der Ar-mee geschehen manchmal durch dasselbe, welches dann

dem