Z48 Von den Ausgaben
Wenn man aber alle diese Pferde in Fn'edenszeitenbeständig unterhalten wollte: so würde solches in derThat einen großen Aufwand verursachen. Das Mit-tel, so man inderpreußischenKricgesverfassung hier-jnnen angewendet hat, scheint mir sehr geschickt zu seyn.Alle Proviant. uArtillerie-Pferde sind daselbst wirk-lichgekaufet. Sie bleibenaber in den Handen ihresvorigen Besihers, der sie nach wie vor in seiner Ar-beir brauchet, und mithin keinen Unterhalt darausver.langet. Die einzig« Bedingung dabey ist, daß erdieses Pferd nicht über eineMeile von seinem Hauseentfernen darf. Uebrigens kann er damit arbeiten,was er will. Er kann es sogar verkaufen, wenn erein anderes von der nämlichen Beschaffenheit und Gü-te an dessen Stelle schaffet. Nur muß er diese Ver-änderung anzeigen, und das neue Pferd nach seinerFarbe und Kennzeichen in die Listen eintragen lassen.Diese Art des Contracts ist vielen Landleuten sehr jieb,weil sie es fast nicht merken, daß sie kein Eigenthummehr an dem Pferde haben, und doch Geld ohneZin-sen empfangen.
§. 444.
rv. Die Krstcn Die vierte Abtheilung in dem ordentlichen Aufwan.
d er'F^stunsm aufdas Kriegswesen, ist die Unterhaltung der Fe.des Staats, stungen des Staats. Man muß hier nur die nöthi»ge Reparatur an den Festungswerken, und die Er-Haltung der Gouvernements- und Commendanten-Häuser, und dergleichen zur Festung gehörigen Ge-bäude verstehen. Die Anlegung neuer Werke undganz neuer Festungen, gehöret zu dem außerordentli.chen Aufwande des KriegeöwesenS; und die Verpfle-gung der Besahung, die zum Artilleriewesen gehörigenVorrärhe, und die Magazine, gehören indieAuSga-ben der vorigen Abtheilungen. Folglich können zudiesem Aufwande sechzig bis siebenziq tausend Thalergenug seyn. Die Vorsorge des Kriegeöcollegii bey
die-