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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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554 Von den Ausgaben

zu wünschen wäre, daß die Regimenter nicht aufeinekurze Zeit beysammen stünden, sondern nach dem Bey.spiele der Römer, den ganzen Sommer hindurch ih,ren ordentlichen Aufenthalt inFtldläglM harren. Al-lein, da doch gleichwohl dieGewohnheir der Feldlagervoch nicht durchgängig statt findet, auch zuweilen we-gen besonderer Umstände nicht wohl geschehen kann;wie denn die Sache zwar nützlich, aber nichr nothwen.big ist, und schlechterdings zu dem Auswande einesKriegesheeres gehöret, das seinem Endzwecke zu allenZeiten eine Genüge leisten kann; so ist es der Cachegemäßer, die Kosten zu diesen Feldlagern unter denaußerordentlichen Aufwand zurechnen, und dieselbenvon der darzu gewidmeten Summe zu bestreiken.Man muß aber die Kosten solcher Feldlager nichthauprsächlichdenUnterkhanen zurLast fallen,am aller-wenigsten aber die dasige Gegend mehr leiden lasten,als andere Unterthanen. Vielmehr muß man denSchaden des Platzes, und alles, was die dasige Gegendan Holz und Stroh, und sonst an Getraide und Fou-rage liefern muß, baar bezahlen *).

*) Wenn die Unterthanen die Bezahlung durch dieHände der Landrathe und Kreiscommistarien erhaltensollen; so machet es ihnen viele Mühe und Wege undnicht selten wird ihnen die Zahlung ziemlich beschnit-ten. Man laßt sie vielmals vergeblich kommen, bissie die Sache recht einsehen lernen, und wenigstensdem He rn Schreiber ein Präsent von der Zahlung ma-chen ; oder wenn sie sonst etwas zu suchen haben, dieLluiriung ausstellen, ebne einen Heller empfangenzu haben. Ich schreibe hier gar nichts, als wasnicht sehr häufig in der Welt geschieht. Ja! sol-che Dinge gehen wohl in Landern vor, wo man einesehr strenge Aufsicht auf die Bedienten hat, ge-schweige in andern, wo man die Sachen gehen laßt,wie sie wollen, wenn man es nur nicht gar zuarg machet.

§-45v.

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