für den Militair-Etat.
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§. 45 ->.
Der zweyte zu erwägende Punct ist, ob man nicht Zweytens, obvon der zum außerordentlichen Aufwande für dasKriegeswesen ausgeworfenen Summe, die Anstalten oder anderedc«einer Landmiliz bestreiten, und dieselbe zuweilen zu-stammen ziehen soll, um sie in den Waffen zu üben. rateDerMkungIch gestehe, ich habe von einer Landmiliz keine groß ^
sen Begriffe. Die Beyspiele haben auch genugsamgezeigek, daß man in einer ernstlichen Gelegeuheitfastniemals den geringsten Nutzen von derselben zu ge»warten hat. Vielmehr haben diese ungeübten Krie»ger, wenn sie noch Soldaten genennet werden können,gemeiniglich die erste Gelegenheit gegeben, daß auchDieregulairen Truppen in Unordnung gerathen sind.
Wenn man auf eine Anstalt denken wollte, wodurchman bey sich ereignendem Kriege entweder das Krie-gesheer sofort ansehnlich verstärken, odergleichsam ei-ne zweyte Armee sogleich ben der Hand haben könn.ke; so müßte dieselbe aus solchenLeuten bestehen, diewirklich eine geraume Zeit als Soldaten gedienet hät-ten, und in den Waffen geübet waren. Der Vor.schlag, den ich zu diesem Ende in den neuen Wahrhei-ten cethan habe, wird vielleicht einigen Betracht ver-dienm. Vielleicht könnte man auch diesen Endzweckerreichen, wen» man die Compagnien um dreyßigbis vierzig Mann stärker machete; und dahingegenso viel Landeskinder, die entweder angesoffen wären,oder bey den Ihrigen zu arbeiten hatten, ordentlichzehen Monate deß Jahres beurlaubete *). Der Unter-halt für dieselben, auf die zween übrigen Monate, undihre Leibes- und Bey-Montur, müßte alsdann alsein außerordentlicher Auswand angesehen, und vonder zu dem Ende ausgeworfenen Summe bestrittenwerden. Auf diese Art werden der Armee zwanzigbis dreyßigtausendMann zuwachsen; und man wird
zur