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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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556 Von den Ausgaben

zur Vertheidigung des Staats allemal 82 bis y»

tausend Mann in Bereitschaft haben.

*) Mit der Beurlaubung der Soldaten wird es garverschiedentlich gehalten. In einigen Dienstendarf gar kein Urlaub ertheilet werden, ohne Ein-willigung des Commendanten des Regiments; undes müssen wichtige Ursachen darzu vorhanden seyn.In andern Diensten ist es den, Hauptmanne erlau-bet, eine gewisse Anzahl zu beurlauben; und derNutzen fällt demselben anheim, jedoch dergestalt,daß er einige Kosten für die Compagnie zu tragenbat, die aber nicht wichtig sind. Wieder in an-dern Diensten ist es eingeführet, daß fast die Hälf-te der Compagnie beurlaubet wird, dafür aber derHauptmann wichtige Werbungskosten zu bestreuenhat. In einigen Diensten ziehen auch die Beur-laubten einen gewissen Theil der Löhnung, oderbekommen wenigstens etwas auf den Weg, welchesallerdings billig ist; in andern aber genieße» siegar nichts, sondern cS fällt alles der Kriegescaffeoder dem Hauptmanne anheim. Es ist allerdingsbillig, die Beurlaubung zu gestatten. Allein, manmuß eine so wichtige Revenüe nicht dem Hauptman-ne lassen, sondern dieselbe zum Nutzen des Staatsanwenden, welches auf die hier vorgeschlagene Artam besten geschehen kann.

§. 45 *.

Dle übrlge Wenn nun auch auf diese zwey Capitel eine halbe^ordentlichen ' Million jährlich aufgeht; so werden dennoch von denAufwandes, zum außerordentlichen Aufwande für das Kriegrswe.Ariegesschane"' sk" bestimmten zwo Millionen, jährlich anderthalbgcsammlct wer- Millionen übrig bleiben. Dieses giebt einen gutenSchah für den K rieges-Etat ab; und man brauchetnur 8 Jahre des Friedens zu genießen; so wird manzwölf Millionen den einander haben. Da nun alleKriegesbedürfnisse in genügsamer Menge vorhandensind; so wird man nicht allein den Kneg mit Nach-drucke