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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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für den Militair-Etat.

drucke führen können, sondern auch bey unglücklichenStreichen „i'chk gleich verzagen dürfen, weil man denVerlust ohne Bedrückung des Landes sofortzu ersehenim Srande ist. Nach der Maaße, wie ich hieralltö deutlich vorgestellet habe, kann man auch mieallen andern Fällen leicht zurechc kommen. Wennz.E. dieKriegeScasse mit vielen Schulden beschweretist; so wird man leicht ausrechnen können, um wieviel der Krieges. Etat vermindert werden muß,wenn nicht allein diese Schulden binnen gewissenJahren bezahlet, sondern auch ansehnliche Sum.men zu einem Kriegesfchahe gesammlet werden stl.len. Denn auf beydes muß man, meines Erach.tenS, zugleich sein Augenmerk richten, weil man di«Fälle nicht voraus sehen kann, die den Staatbetreffen können.

Zweyter