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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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558
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z§8 Voll den Ausgaben

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Zweyter Abschickt.

Von den

Ausgaben für den Civil*Etat.

§. 452.

^DicAuSDbm kommen nunmehr auf die Ausgaben für

sind so'verschic-den Civil-Etat (§.424.). In dem vor.Abschnitt ^i ^Zehe^en Abschnitte hatten wir es mit Auö-Hauptstückeein-gaben zu thun, die einen einzigen Gegen,landgetheilt ivcrde» halten. Mithin war es unnöthig, besondere indas Auge fallende Eintheilungen zu machen. Al-lein, in diesem Abschnitte kommen so viel undmancherley Ausgaben vor, die so verschiedene Ge.genstande betreffen, daß wir dieses Hülfsmittelschon nöthig haben werden. Wenn man alleGegenstände der Ausgaben in gewisse Classen brin.gen, und dabey die Hauptcassen, und die Artder Auszahlungen vor Augen haben will, wor.auf man in diesen Geschafften allerdings zu sehenhat *); so muß man in dem Aufwende für denCivil-Etat vier Haupteintheilungen machen. Dieerste besteht in den Ausgaben für den Hof unddie Hofstatt, die zweyte schließt alle eigentlichenCammerausgaben in sich, die dritte besteht indein Aufwande zu Bezahlung der Schulden; unddie vierte kömmt auf dasjenige an, was zuinSchatze gewidmet wird. Folglich ist es nöthig,diesen Abschnitt in vier Hauptstücke zu zerglie.dern, davon ein jeder die ihr angezeigten Rubri.ken haben wird. In diese vier Capitel muß alsodie übrige Hälfte der Einkünfte nach einer ge.rechten Proportion eingetheilet werden. Wir un.

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