für den Civil-Etat. 559
verstehen uns aber nicht, die Größe der Sum-me« ferner anzugeben. Der Zustand und dieVerfassung der Höfe, ist hier gar zu sehr un->tersctueten; und es kömmt dabey so viel aus'die Neigungen des Regenten an, daß eS eine!Thorheit seyn würde, hierinnen etwas zu be».st-mmen. Wenn man die in der ersten Ab»theilung festgesetzten Grundsätze vor Augen hat;jv wird sich die gerechte Proportion leicht tref-fen lassen.
*) AnS eben dieser Ursache haben wir auch den Mi«litair-Erat, als eine Hanptabtheilung angesehen,und dem Civil-Etat entgegen gesctzet, obgleichandere Cameralistcn den ganzen Aufwand für dasKriegeswesen, als eine Unterabtheilnng bey denStaatS- und Landes - Ausgaben ansehen, wel-che sie den Hof- und Cammer-Ausgaben entge-gen seyen. Allein, man muß allerdings ein-räumen, daß es in tiefen Geschafften auf dieGeneralcassen ankommt, sowohl als auf die Wich-tigkeit der Ausgaben. Die Ariegescasse ist aberallerdings eine Gencra'casse. Eben so, wie dieallgemeine Hof- und Cammer-Casse. Von an-dern General-Ausgabe-Caffen weiß man nichts.Denn ob es zwar in einigen Ländern Gencral-Landschafts- und Steuer-Sassen, wie auch Ge-neral-Accis-Caffen giebt; so sind sie doch bloßGeneralcassen, in Ansehung der Einnahme, nichtaber der Ausgabe. Die Praris der Höfe, woman allgemeine Wirtbschafts - EtatS machet, istauch meiner Eimhcilnng vollkommen gemäß. Die:erste dMipteintheilung ist für den Militair- und»Civil-Etat; und unter dem Civil-Etat begreiftman auch den Hof und die darzu erforderlichenAusgaben.
Erstes