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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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560
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560 Von den AusgabenErstes Hauptstück.

Von den

Ausgaben für die Hofstatt.

§. 45Z.

Nothwendig- (As ist gar kein Zweifel, daß der Aufwand für diehm fürdenjEvs ^ Perfon und Familie des Regenten, und die zuSie sind gleich- ihrer Bedienung erforderliche Hofstatt, unter denund °Äervr- Ausgaben des Staats nicht die erste Grelle ei,„ich.deutliche. men müßtet, so bald dieSicherheit von außen undinnen durch ein Zureichendes Kriegesheer besorget ist.Denn ohne dieSicherheit kann auch für den Re-genren keine andereArtdesWohlergehenö stattfinden.Gleichwie der Regent keine von der Wohlfahrt sei-ner Unterthanen abgesonderte Glückseligkeit verlangendarf; so müssen auch die Unterthanen keine Glückst,ligkeit wünschen, die nicht ihr Oberhaupt nach derMaaße seiner erhabenen Würde in eben so hohemGrade genießen sollte; und derjenige, der Tag undNacht alle seine Sorgen und Bemühungen dahin an»wendet, wie von allen vernünftigen Regenten billigvorauögesttzetwird, daß stineUnterthanen alle Artender zeitlichen Wohlfahrt genießen mögen, verdienetwohl allerdings, daß ihm in den Bequemlichkeitendes Lebens, die seinem hohen Stande gemäß sind,nichts abgehe. Man muß aber hier abermals einenUnterschied unter den ordentlichen und außerordentli-chen Ausgaben machen. Wir wollen zuerst von demordentlichen Aufwande reden.

Es ist uni so eher nöthig, diese Ausgaben vordie Hofstatt in einem besondern Hauptstückevor sich abzuhandeln, da sie wirklich in einigenStaaten von den Ausgaben der Cammer gänzlich

abge«