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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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563
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für die Hofstatt. 56z

«r nimmt daraus nach seinem Belieben und Wohl»gefallen, so viel als er will, und wie die Ausgabenvorfallen. Was die Gemahlinn des Regenten an»betrifft; so hat ffe entweder gleichfalls eine uneinge-schränkte Disposition über die Chatoulle, zumal wennsie ihres Gemahls vollkommene liebe besitzt, und anden RegierungSangeleqeicheiten einigen Antheil hat,oder es ist ihr eine gewisse Summe darzu jährlich aus-gesetzet, welche gemeiniglich durch die Heiralhsver»träge bestimmet wird, die dann nicht überschrittenwerden darf. Das letzte ist in verschiedenem Be-trachte rathsamer.

n) Wenn der Wirthschafts-Etat bestehen soll; so ist cSunumgänglich nöthig, das; sich der Regent in seinenHans- und Spiel-Gcloern auf eine gewisse Summemonatlich einschränket. Den» wen» er unenigeschran-ker nimmt, so daß die vor die Chatoulle bestimmteSumme erschöpfet ist, und die Cammer mehr schaffenmuß, so ist die Holze davon, daß der ganze Wirch-schafrs-Erat in Unordnung geräth, und andere noth-wendige Ausgaben umerbleiben, oder Schulden ge-macht werden müssen. Der Regent thut den dieserEinschränkung nichts, als was der Eigenschaft eine-jeden vernünftigen Haushälters gemäß ist.

§- 457 .

D'e Kleider und Juwelen machen die zweyte wich- h) Von dentige Nummer in den Ausgaben der Chatoulle aus. wAn^für'^dieWas die Kleider und Wasche anbetrifft, so gehören fürstlichen Per«sowohl diezu dem gemeinenGebrauche,alS dieSmals- ^">Kleidungen und diejenigen,so nur bey besondernFeyer-lichkeiten angezogen werden,zu denAusgaben derCha-toulle. Man hat zu deren Bewahrung und Reinhal-tung die sogenannten Garderobe Bedienten. Allein,von den Juwelen und andern Kostbarkeiten gehörennur diejenigen hieher, die zum beständigen Gebrauchebestimmet sind. Diejenigen, so sehr kostbar sind, oder

Nn 2 zur