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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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zur Krone gehören, sind ein Theil des Schatzes, undwerden auch aus dem Schatze bestricken und daselbstverwahret. Der Aufwand in Kleidern und Juwelenfür den Regen.en und seine Kinder kömmt auf denWillen und die Neigung des Regenten an; und dieBedienten, welche diese Sachen besorgen müssen, wis-sen, wie weit sie in diesen Dingen gehen dürfe», wie-wohl, was dieJuwelen anbetrifft, solche gemeiniglichvon den Regenten selbst gekaufet werden. Mit derGemahlinn hat es in diesem Stücke eben dieBewandt-niß, als in dem vorhergehenden H. erinnert worden.Sie verfüget entweder ganz uneingeschränkt über dieChatoulle, oder siemußstchmitdel-einmalausgewor-fenen Summe begnügen, dabey jedoch der Regentderselben mit dergleichen Sachen zuweilen Präsente zumachen pfleget. Es lässt sich übrigens in diesen Dingenkeine Regel setzen. Man kann die Wo! lanständigteitund die hohe Würde des Regenten in diese» DingennichtganzaußerAugen setzen. Allein, mmfängkn. ti-mehro von selbst an denGrundsatz anzunehme, ,das? irStand des Regenten dergestalt erhaben »st, daß e> oie-ses äußerlichen Schimmere, wenigstens tätlich, garnicht bedarf.

§. 4 * 8 .

chMnvlmr- DieAlmosen und Mildthätigkeiten desRegenten,der» „adelige- wie auch die beiondern Belohnungen und Gnadende-Icheriken. Zeugungen, die der Regent gewissen Personen durchGeschenke erweist, werden ale äffalls aus der Cha-toulle bestritten. DieAlmostnimd M ldthätigkeitengehen entweder ganz durch die Hände des Regenten,oder es ist eine gewisse Summe ausgesetzet, die derAlmosenier oder Beichtvater monatlich austheilet, da-bey jedoch auch derRegent benLust- und andernRei-fen und Audienzen zu seiner Mldchätigkeit das Er-forderliche bey der Hand hak. Oefters stehen auch auf

diesem