für die Hofstatt. 565
diesem Capitel der Chatoullausgaben viele Pensionen,besonders fürarmeOfficierswitwen, diejährlichgroßeSummen wegnehmen. Wenn außerordentliche Ge-schenke und Gnadenbezeugungen gewissen Personenwiederfahren sollen; so geschieht es entweder aufschrift.lichen oder mündlichen Befehl des Regenten, an dengeheimden Hof-Zahlineister,oder Cämmenrer, der dieChakoulle unter sich hat. Bey mündlichen Befehlensoll er bey erster Gelegenheit durch die Signatur desRegenten auf dem Rande diese Ausgaben bestärkenlassen; wie er denn zu seiner Sicherheit die Chatoull«rechnungen alle Monate von dem Regenten untersu-chen und justisiciren lassen soll, damit die mündlichenBefehle noch im frischen Gedächtnisse sind.
§. 4?y.
Die Auszierung der Hofcapelle, der Gehalt für di'e^^«bemGeistlichen, der Aufwand für die Medicin zuderGe-dicHofcapelicu.sundheit des Regenten und seines Hauses, wie auch Arzeneyen,zuweilen die Besoldung der Leibärzte, machen gleich,falls eine wichtige Numer in den Ausgaben der Cha-toulle aus. Die Besoldungen der Geistlichen undAerzte sind.qemeinigllchbestimmet,undzuAusziemngderCapelle ist entweder gleichfalls etwasGewisses aus.geworfen, oder es geschieht auf besondern Befehl desRegenten, wie er dieses und jenes nach seiner Devo-> kion für anständig befindet. Die Arztneyen für denMonarchen und sein Haus sind gemeiniglich in derbe,sondern Verwahrung des Leibarztes, oder in einer zpdem Ende errichteten kleinen Apotheke unter derHandeines CammerdicnerS. Denn die Hofapothekist fastallemal nur für die Hofbedienten *).
*) An verschiedenen Höfen gehören auch die Kostender auswärtigen Cvrrcspondenz, besonders der ge-heimen, unter die Ausgaben der Chatoulle. Allein,öfters wird auch darauf eine gewisse Summe aus-N n z gewor-