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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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für die Hofstatt. 567

Meisterinnen nicht so häufig durch besonderes Ansehen,

Gunst und Absichten geleistet würde.

§. 462.

Die Tafel ist die zweyte Numer in dem Aufwande b) Don keefür die Person des Regenten und seines Hauses, diegemeiniglich am wichtigsten zu senn pfleget. Es wer- nc sind.den fast an allen Höfen verschiedene Tafeln gehalten.

Nicht zu gedenken, daß die erwachsenen Prinzen, be.sonders die Krön - Chur- und Erb Prinzen, ihre be-sondern Tafeln zu haben pflegen; so speisen die KinderdesRegenten überhaupt selten mit ihren königlichenoder fürstlichen Aeltern, sondern es werden ihnenbesondere Tafeln gehalten; und man hat, besondersan großen Höfen, wo man so gar die Gesandtenvom ersten R nge selten an die königlichen Tafelnzieht, für Ministers und Fremde von Distinction' verschiedene Marschallstafeln, worzu noch die Hof-fraulein- Cammerdiener-Tafeln und dergleichen kom-men. Gemeiniglich wird in dem Hofwirthschafts.

Etat und der Hofordnung bestimmet, mit wie vielSpeis n und Couverts eine jede Tafel besehet, undwre viel darauf jährlich verwendet werden soll. Indiesem Stücke gehen die meisten Unordnungen an denHöfen vor, denen aber leicht abhelfliche Maaße zugeben wäre, wenn nicht eine eingebildete Ehre derglei-chen Unordnungen unterstühete*).

Die meisten Unordnungen bestehen darinnen, daßdas einmal auf der Tafel gewesene Essen, wennes auch unangeschnitten ist, den mittlern und ge-ringen Bedienten Preist gegeben wird; und öf-ters ist die Wirtbschaft an den Höfen so übel, daßeine große Menge Wildpret und Federvieh rohoder gespickt, aber noch nicht gebraten, um einSpottgcld aus der Küche verkaufet wird, wel-ches sich viele Leute zu Nutze machen, die mit je-Nn 4 man-