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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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für die Hofstatt. 57z

len dergleichen Hofdienste gegen einen mäßigen Ge»hnlr sich gern gefallen lassen.

§. 469.

Die geringerwBedienten an Truchsessen, Kammer- b)Nomunte»,dienern und gemeinen Livrrebediencrn, die beständigam Hofe nöthig sind, müssen frevlich einen Gehaltkn.haben, davon sie als ehrliche Leute leben können. Al.lein, es ist allerdings bsil g, ihnen die großen Vor.lhe le durch die sogenannten Accidentien abzuschnei-den, die bey einer unordenrlichen Haushaltung desHofes öfters sehr wichtig sind, dennoch aber diesenLeuten nich: so vielen Vortheil bringen, als sie demHofe Schaoen thun. Denn wenn mancher Kam.merdiener jährlich hundert und mehr Pfund unange.zünderer Wachskerzen für 9 ob r >ogl. verkaufet, dieder Hof für ib bis 18 ql. bezahlet hat; so büßet i.eeHof viel ein, wovon bei Kainmerdiene, dennoch kei.nen Vortheil hat; und sein Herrr hätte ihm dieses aufeine edlere Art zufließen lassen können. Die Kam»merdiener und Pagen müssen vom Hofe selbst qespei.set werden; und was die letzter» anbetrifft, so sind di«

Kolken, die auf ihren Unterricht und Erziehung ge«wendet werden, eine sehr rühmliche Ausgabe. Allein,man verfahrt meines ErachtenS viel mirthschafsiicher,wenn man den andem Livreebedienten Kostgeld »siebt;und es ist diesen Leuten selbst lieber, weil sie qemeinig-lich Familie haben. Jedoch muss n alsdeun die Spei»sen nicht Preist seyn, wie ich schon oben erinnert Haberdenn man hat sonst gedoppelten Schaden.

§. 4?o.

DieLivree wirdgememiglich doppeltgegeben, eine vreeÄ g",^ordentliche und SkaatS-LIvree, worzu zuweilen noch gern axvfbMn»eine dritte kömmt, die sehr prächtig ist, und dienurbey großen Feyerlichkeicen gebrauchet wird. Es ist

schwer«