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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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sirr die Hofstatt.

werken und dergleichen, c) von Dingen, diezumVer-gnüqen des Gemüthes gereichen, als Bibliotheken,Naturaliencab inetten, Kunirkammern und Menage-rien, ä) von öffentlichen Lustbarkeiten, als großenJag-den, Schlittenfahrten, Carouffels und andern Aufzü-gen, und e) von den Leibguarden, jedoch von jedemPunct« in möglichster Kürze, handeln.

§. 472.

Man kann es einem Monarchen gar nicht Verben- HDonvpemken, wenn er sich durch die Belustigung der S-nnen undLomLdien.ein erlaubtes Vergnügen zu verschaffen suchet. Mankann auch von demselben nicht fordern, daß er nacheiner strengen Critik mehr Geschmack an den Comö-dien als Opern finden soll, weil schwerlich jemand dieOpern um einer andern Ursache halber besuchet, alssich an der vortrefflichen Musikzu vergnügen, dennochaber sich zugleich die Vorstellung einer Fabel gefallenläßt, weil durch die Repräsi mation und Veränderun-gen auch das Auge vergnüget w rd. Es ist auch nichtzu läugnen,daß öfters eine prächtige Oper viel e F> em»den in das Land locket, deren Aufwand michn den Un-terthanen zu starren kömmr. Allein, daß öfters sogar große Summen an dergleichen Dinge verwendetwerden, und daß öfters eine italiänifchLSri innre miteinem viel größer» Jahrqehalte bezahler wird, als einverdienstvollerMinister, das kann nach vernünftigenGrundsähen unmöglich gebstliaetwerden. D ewel-schen Halbmänner wü> den sich auch schon nahernKau-fes geben, wenn nicht ein Hos gleichsam den andernimmer übersehere, und hierinnen vor dem andern denVorzug haben wollte. Es können auch dergleichenVergnügungen ohne so unermeßliche« Aufwand ge-troffen werden. Der kaiserliche Hof bar hierinnen einvortrefflichesBeyspiel aegeben. Man har seit eini-genIahren daselbstOpern undEomodren vcmCava-

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