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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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584 Von den Ausgaben

§. 48i.

dEichein^? Wenn fremde Herrschaften zum Besuche kommen:wände M- ^ werden sie ausgelöset, oder in allem frei) gehalten,der HEdaf" Obwohl nahverwandte fürstliche Personen, sowohllmbkchichken? hierinnen, als in den dafür zu machenden Geschenkenan v>e Bedienten, öfters mit einander zn verabredenpfleq-n, daß e 6 gar nicht, oder nur in gewissermaßestakt finden soll, damit sie in ihren freundschaftlichenBesuchen einander ncht beschwerlich fallen. Beygroßen Höfen pflegen sich dergleichen Bestiche wenigerzu ereignen, als bei? mittelmäßigen und kleinen,sowohlaus eben der Ursache, welche das Reisen derselben sel»ten machet (§.478), als weil das Ceremonie! und an-dere Staatsgründe große HindMMM Mursachen.An mittelmäßigen und kleinen Höfen, wo sich die Ge-sandten anderer Staaten nichtfür beständig, sondernnur zuweilen weaen besonderer Geschäffre auf einskurze Zeit auft'chalten pflegen, ist es gleichfalls ge-wöhnlich, solche Gesandten auszulösen, zumal wennihre Abfindung angenehm ist. Große Höft aberpflegen dafür den Gesandten bey ihrer Abreise ein an,sehnlich Geschenk zumachen, daß durch die Gewöhn,heit bestimmet ist, jedoch bei) den Gesandten alliirterMachte zuweilen vergrößert wird. In allen diesenDingen läßt sich dieSparsamkeit am wenigsten aus.üben, weil es hier um die Ehre des Hofes zu thunist; und die darauf auszuwerfende Summe, kömmtauf die Vielheit der Fälle an, die sich zu ereignenpflegen.

AufwE A Der Aufwand auf Ehren - Freuden. und Trauer-Shmi-Anitei,- Fälle, machet ein beträchtlich s Hauptstück m den aus,a^Traun-M firordmll chen Ausgaben des Hofes aus. Die Eh-renfälle sind Krönungen, Huldigungen, Empfangungauswärtiger Ritterorden, Stiftung neuer solchcrOr,

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