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Zweytes Hauptstück.
Von den
eigentlichen Cammerausgaben.
§. 48 ;.
e^>as zweyte Hauptstück in den Ausgaben des Civil» Warum dieEtats, begreift die eigentlichen Cammerauöga. dclndm Ausga-ben in sich (§.452.). Sie erhalten diesen Namen Des-bm eigentlichehalb, weil die Besorgung derselben, und alle bey der An^^emmAusgabe vorfallende Geschaffte der Cammer anver» werden.,trauet sind; da hingegen die in dem vo> hergehendenHauptstücke vorgestelltenAuSgaben besondernHofäm»tcrn, oder Hofbedienten überlassen werden, so, daß dieCammer dabey fast nichts zu thun hat, als für- dieAnfüllung der Cassen zu sorgen, und bey Einrichtungdes Wirthschafts-EtatS die nöthigen Erinnerungenund Vorstellungen zu machen. Denn die Abneh.mung und Iustification der Rechnungen über solcheHc f-Ausgabecassen, ist nicht einmal allenthalben derCammer überlassen, besonders an großen Höfen; son-dern diejenigen vornehmen Bedienten, so,die Hofstäbeführen, untersuchen und justificiren ein jeder dieRechnungen der unter seinem Stäbe stehenden Cassen»bedienten; wiewohl dieses eben den guten Cameral»grundsäßen nicht allerdings gemäß ist.
§. 486 .
Man kann aber die eigentlichen Cammerausgaben, DieCammec«soviel und mancherley sie auch sind, in achtAbiheilun. A^acht W-gen bringen. Diese sind r) die Apanagen- und Wit- theilungm ge-thumö-Gelder, 2) die Ausgaben zu der besondernStaats-und iandeS-Verfaffung, z) der?lufwand,der
zu