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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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588 Von eigentlichen Cammerausgaben.

zu der Erhebung der Einkünfte, und der ErhaltungderSachen, woraus sie entstehen, erfordert wird, 4) dieBesoldungen und Pensionen aller Civilbedienten beydem StaakS-Camera! Policey und Justiz Wesen,z)du Ausgaben, so zum Aufnehmen und zur Cultur destande6verwendelmerde«i,6)dlezudem Landbauwesenerforderl chen Kosten, 7) der Unterhalt des Kirchen.undSchul-Weftnö, wienichtwenigerdieübrigenzumAufnehmen der Wissenschaften und Künste gereichen,den Austalken, und 8) der Aufwand aufDmge, so zucBequemllchkeltnnd Zierde des Landes gereichen. Es»st nöthig, daß wir alle diese Abtheilungen besonderserwägen.

§. 487 .

s) DleArana- Was die Apanage- und Witthumö-Gelder anbe.

trifft: so kann man die'elben nicht zu den Ausgaben' für den Hof und die Hofstatt rechnen; denn auch dieMukrer und Geschwister des Regenten, sobald die letz-te! n ihreZza >re erreichet habe», führen fastallemal ih-re eigene Hofhaltungen und Wirthschaften, geschwei-g? die entferntem Annes wandten von drin Hause des

Regenten. Die Cammer istes auch, welche die Aus-zahlung dieser Gelder eigentlich belorger. DieGrößeher Suinme wi ch gemeiniglich durch Testamente, vä-terliche DispositionesstXereffeunter den Brudern, unddie Eheverkräge bestimmet, die sich gemeiniglich aufdas Herkommen, und die eingeführte Gewohnheit ineinem fürstlichen Hause gründen. Ehedem war essehr gewöhnlich, zu Witthuin- und Apanage Gehal-ten gewisse Aemter und Einkünfte auszusehen, undsolche den verwandten fürstlichen Personen zum eige.nenGenusse,öfters nzitgroßenGerechtsamen einzuräu-men. Ja, man nahm wohlgar eine gewisse Art derTheilung vor, und machete die nachgebornen Brüder. gleichfalls gewissermaßen zu regierenden Herren, obgleich dem erstgebornen in allem ein großer Vorzug

blieb.