Von eigentlichen Cammeraus'gaben. 597
nicht alle mögliche Verbesserungen auf einmal er»zwangen werden»
§. 498 .
Wir kommen nunmehr aufdie vierte Abtheilung in 4) Die Bol-den eigentlichen Cammerauögaben, nämlich auf die st"mn"ollcr'Li'Besoldungen und Pensionen aller Civilbedienten bey vilbedienttn.dem Staats-Cameral Police» und Justiz-Wesen.
Hierunter sind nicht nur alle Ministers, und die beyden verschiedenen Colleqüs in innern jandesangelegen»heuen stehenden Rathe und Subalternen,sondern auchalle einzelne Bediente begriffen, die m Staats- Came.ral-Policey - und Justiz Geschafften sowohl als beyden verschiedenen General-undHaupt Cassen gebrau-chet we> den. Unter den Pensionen aber werden nur sol-che verstandet!, die alten unvermögenden treuen Die»nern welche den G schafften nicht mehr vorstehen kön-nen g reichetwerden. Dieses ist in der Thathöchst bil-lig; und es scheint gar n cht rathsam zu seyn, daß mandi N ichfolger in ihrenBedienungen hin und wiederverbindet, den Geh it mit ihnen zu theilen. Zuge-schwe aen, daß dadurch zu allerley Irrungen undStre t zw schen beyden Anlaß gegeben wird *), wo-durch alte treue Diener zu einer Zeit, da sie der Ruheam meisten nötdig härten, in tausend Verdrüßlichkei-ten e 'betwenden: so kann man auch selten rechtge.schi chte Leute zu Nachfolgern erhalten, die sich die halbeBewldung gefallen lassen.
*) Da die alten Bedienten tausend Bevspiele von sol-chen Irrungen und Verdrü lichtesten mir den Nach-folgern vor sich haben: so wollen sie selten daran,sich eine solche Last aufzubürden, sondern sie verber-gen vielmehr ihr Unvermögen und ihre Schwachhei-ten^ des Alters. Daraus denn für den Dienst desStaats allerley nachtheilige Folgen entstehen.
Wenn man ja dem Auswande des Staats durch der-gleichen Beytrag der Nachfolger eine ErleichterungPp z ver-