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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von eigentlichen Cammerausgaben. 599

in der Residenz leben m rissen, wo es gemeiniglich theu-rer ist, als ineinerentferntenProvinz, auch mehr Be«soldun g genießen. Endlich aber muß man auch aufdenGe halc einigen Betracht machen,den andereStaa-'ren mit dergleichen Charactern und Bedienungen zuverbin den pflegen; und es kömmt derWelt einigermaftsen befremdlich vor, wenn manchmal ein fürstlicherHof-oder Cammer Räch so vielGehalt hat, und mit-hin au ch eben das äußerliche Ansehen behaupten kann,als ein königlicher Geheimder-Rath. Bey dem al-len aber muß man die Beschaffenheit derEinkünfte desStaacs zum hauptsächlichen Augenmerke nehmen.

Denn so nothwendig auch alle solche Bedienungen zurinnerlichen Erhaltung des Staacs gehören: so wirddoch zur Wohlfahrcdes Staats auch sehr viel andererAufwand erfordert, und man muß dannenhero hierin»nen gar nichts übe> flüßiges zulassen^

§. 500.

Di e Hauptregel hierbey ist: Der Bediente muß TknVebient«seinemCharaccer und Stande nach leben können, und Stanb/*«eEmithin nicht allein die Nothdurfr, sondern auch einige leben, und aus«Bear, eml chke:ren des Lebens genießen,wie es zu seiner schickte" x'eu^Beschaffenheit und Würde nach der Gewohnheit der auch etwas erS«Welk erfordert wird. Daß er im Ueberflusse lebet, ^ae» kimm«oder daß er ohne sehe gute Wirthschaft Vermögen undReich tbum zusammen bringen kann, das ist gar nichtersorderl'cb. Nur ben außerordentlich geschickten Leu»ten muß man hierinnen eineAuSnahme machen. Die.se wollen nicbtallein leben, sondern auch etwas erwer-ben können; und wo sie dieses nicht sinken, so bleibensie nicht, wenn sich anderwärts eine Gelegenheit zuihrer Versorgung zeiget; und diese ereignet sich garleicht, weil man allenthalben geschickte Leute suchet.

Ma n kann aber dieser Ausnahme eine Genüge leisten,ohne die gewöhnliche Besoldung zu verändern. Man

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