Von eigentlichen Canmierausgaben. 6Oi
eine wirkliche Generosität, die von einer Privatpersongegen einen großen Herrn ganz unerwartet und diesemanzunehmen nicht allzgiansianoig ist. Man kann auchkaum glauben, daß eine solche Großmnth einer Privat-person jemals einfalle n werde, wenn sie wahre Ge-schicklichkeiten besitzt, oder wenn sie nicht auf eine ver-borgene Art ihren Vortheil dabey zu machen gedenkt.
Dienet aber ein geschickter Bedienter rechtschaffen undohne geheime Griffe umsonst: so würde es höchst un-billig und gar nicht ed elmüebig seyn, wenn es ihm derHerr nicht auf andere Art vergelten wollte; und als-dann wird es auf eines hinaus laufen, wenn er ihmgleich anfangs ordentliche Besoldung ausgesetzet hatte.
§- 5°r.
Ein weiserund gütigerRegent muß demnach nicht .Man muß auchallen seinen Bedienten zureichende Besoldungen rei- dj^en^soEenchen lassen, sondern auch sonst auf ihr Bestes bedacht undsiemrtvcr-seyn, in so weit es mitderWohlfahrt desStaatS und üblich halten,der Gerechtigkeit, die er seinen übrigen Unterthanenschuldig ist, bestehen kann. Gleichwie ein vernünftigerPrivatmann seinGesinve als nothwendigeTheile seinerFamilie ansieht, denen er liebreich begegnet und sichein Vergnügen daraus machet, daß er zu ihrer zeit.lichenGlückseligkeit etwas beytragen kann, wenn sieihm ehrlich, treu und fleißig dienen: so ist dieses einemRegenten gegen treue, geschickte und fleißige Bedien-ten um desto anständiger, je wichtiger hier die Sachenfind, bey welchen er sich ihrer Arbeit und Beyhülfegebrauchet. Denn n'chcs schlagt den Muth geschickterund rechtschaffener Bedienten so sehr darnieder, als einstürmisches, unfreundliches und verächtliches Begeg.uen. Am allerwenigsten aber darf er gestatten, daßdieCollegia oder dieMinisters sich eines solchen Be.zeigens gegen andere ihnen untergebene ansehnlicheBedienten anmaßen. Dieses ist gemeiniglich der Feh,ler, wenn die Civilregierung allzusehr auf militärischenFuß eingerichtet ist*).
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