6c>2 Von eigentlichen Cammerausgaberi.
Es ist allerdings nöthig, daß die Collcgia auf dasBewigen der band - und Steuer-Nalhe, der Com-niissmien, der Amrlcutc und andern mittlern Be-duinen, welche in den Kreisen und Distrikten denGeschafften vorstehen, ein wachsames Auge haben;und es ist gar nicht zu verwerfen, wenn sie ihre be-gangenen Unachtsamkeiten, Versehen und Fehlermir Verweisen ahnden und nach Befinden mit wirk-licher Strafe belegen. Allein, es muß solches aufkeine grobe und verächtliche Art geschehen. Einedclmiuhiges Her; empfindet schon eine gelinde Er-innerung hark genug, und wird dadurch bey andernGelegenheiten sehr zur Aufmerksamkeit getriebenwerden. Da auch solche Erinnerungen gradweisegeben muffen; so wird es bey einem Manne, dernoch nichts versehen hat, allemal genug seyn, wennder Präsident des Eellegü pol um» an ihn schreibt,und ihn, eine Erinnerung giebt, statt daß man ihnin Nescripren dem Erstarre der Canzelisten ausse-tzet. Bey den Kriegeshecren ist man öfters mitschriftlichen und mündlichen Verweisen gegen dieSubalternen gar fertig, und sieht nicht den gering-sten Fehler nach. Die strenge Zucht, wodurch einKriegesheer allein in Ordnung erhalten werdenkann, machet auch dieses noth .em>i >. Dennochrichten vernünftige Obersten ihre Verweise also ein,daß eS nie öffentlich geschieht, außer wenn alle an-dere Grade der Erinnerungen vergeblich gewesen sind;und sie schreiben eher einen Brief mit eigener Hand,als daß sie zur Bekanntmachung solcher Verweise Ge-legenheit geben sollten. Allein, dieCivilgcschaffte be-dürfen keiner so außerordentlichen Strenge; und manhat daselbst hundert andere Mittel, die Bedienten zuihrer Schuldigkeit anzuhalten, ohne daß inan fichgro-her Verweise bedienen darf. Vor allen Dingen mußman nicht die Bedienungen verkaufen, sondern einekluge Wahl statt finden lassen; so hat man dergleichenVerweise nicht nöthig.
§- 5oz.
sten^zmn* Am'! Wir gehen nunmehr weiter zu der fünften Abthel.nehmen und M lung der eigentlichen Tammerausgaben, nämlich sol-cher