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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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608
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6oZ Von eigentlichen Cammerausgaben.

man voraus sehet, daß eln Bau allemal aus Noth-wendigkeitaufgeführetwird, sondern auch dem Baueselbst nachteilig fallen müßte. Man weiß auch nurvonzweyerle»Baucassen imStaate. DiesesmddieHof. undkandes-Baucasse; und zu jeder muß jähr.lich eine proportionirliche Summe ausgesetzet werden.Die letztere ist völlig unter der Disposition der Cam.mer; und diese muß zu beurtheilen wissen, welche Ge-bäude am nothwendigsten sind, und welche noch einigeZeit ausgesetzet und nucReparatur hingehalten wer-den können, damitdieüberhauptjahrllch darzu auSge»setzte Summe zureiche*).

") Jedoch muß die Summe selbst nicht zu geringe aus-gelebet seyn. Manchmal suchen die Eammcrn in iol-che» Dingen eine Erssarung, wo sie am wenigstenstatt finden kann. Sie hüten sich auf alle Art vordem Baue, und lasen öfters die Gebäude flicken, solange es nur einign maßen gehen will, ob g!> ich dieWirthschaft und di-' Sache ow unter leiten. Wennsie ja einen neuen Bau fuhren müssen; so geschabtesso leicht als möglich und nur gleichsam aufoen Raub,dadurch aber ein sch echter Vortheil gestiftet wird, weilin der Folge öfters viel giöstere Unkosten daraus ent-stehen, und die ausicwendeteil sind gleichsam vergeb-lich versplittert Worte».

Z. zog.

Waskeybem Wenn ein Gebau-e ausgeführet werden soll; sozubcovachteiu wuß zuförderst der Erdzwcck oder die Absicht dessel-ben und die Größe urv Gelegenheit des Platzes wohlerwogen, und darnach die Gi öße und Beschaffenheitdes Gebäudes bestürmet werden. Sodann müssenRisse verfertiget werd-n, die dieser Bestimmung ge-mäß sind. Diese sindwohl zu erwägen; und darauswird endlich derjenige e wählet, welcher mir dem End-zwecke desGebäudes md den Umstanden des Platzesund der Sache am besen überemstimmec. Hierauf

müssen