Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
610
JPEG-Download
 

6io Von eigentlichen Cammerausgaben.

Belohnungen mißlicher Erfindungen und sonderbar- fähigerKöpfe. Wir wollen von jeder Numer etwasausführlicher reden.

§. zu.

Don dem Das Kirchen. und Schul-Wesen hak zwar sein«^eigenen Güter und Fonds, worauöes allenthalben be.

Schul-Wesen. stritten wird (§.;io.). Allein, die Cammer muß dochgewissermaßen durch die Steuer- und AccisFreyheit,so diesen Gütern und den Kirchen undSchuldienernzugestanden wird,hierzu etwas beytragen; zu geschwei-gen, daß diese Güter zu dem allgemeinen Vermögendes Staats gehören,und dannenhero die Vorsorge undDirection der obersten Gewalt bedürfen. Eö reichenauch diese Güter nicht zu allen Arten des dabey vor-fallenden Aufwandes zu, besonders zu außerordent-lichen Ausgaben, wenn Concilia, Synodi und andereKirchenversammlungen gehalten werden müssen. Ineinigen Staaten hat man auch in neuern Zeiten Uni-versitälen, Akademien und Schulen gest, stet, die mitkeinen Gütern versehen sind, oder die Verfahren inder Regierung haben für dieStudirenden gewisse jähr.liche Stipendia verordnet, oder die Regenten sitzenden Lehrern in Kirchen und auf hohen Schulen Zula-gen aus, die von der Cammer ausgezaUet werdenmüssen. Die Cammer hat also zuweilen in dieserNumer ansehnlichen Aufwand zu bestreiken, und mußmithin in dem WirchschastS-Etat darauf Betrachtmachen. Ja es wäre zu wünschen, daß man öftersdie Sparsamkeit nicht haupksäckilich in di-si r Numersuchete. Die mechanischen Kunst, und Werk-Schu-len, Bergwerks. Handwerks- und dergleichen Schu-len würden für den Staat von »»gemeinem Nutzenseyn, wenn man nicht so wenig geneigt wäre, in diesemStücke etwas aufzuwenden.