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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von Beza hlung der Schulden. 621

die mithin darzu qew'dmet bleiben müssen, bis alleSchulden bezahlet sind. So, wie demnach jährlich et-was von den Schulden selbst abgetragen wird; so ver-mindern sich d>e jährlichen Interesse»; und man bannwühln alle Jahre eine größere Summe aufTilgungder Schulden selbst wenden. Wenn z.E. in dem er-sten Jahre; Tonnen Goldes bezahlet werben, so hatman in :uZwenkenIahreschon2zOQoN'hlr.Inter-esse» weniger zu entrichte», diemichin z»Ti!>,ungderS chulden selbst angewendet werden können. Im drit-ten Jahre werden d'eInteressen schon um 522^0 Nthl.vermindert; und folglich um so viel mehr Schuldenbemhl, t. Wenn man nun diese Berechnung for, setzet;so wird man finden, daß mit diesen anderthalb Millio-nen jährlich die obigen zwanzig Millionen Schulden,beliebst denIntercsse», in zwey und zwanzig und einemhalbenIahrevöUig getssges und abgezahlet sind: undauf d.e'e Art kann man leicht ausrechnen, in wie vielJahren mansch einer gewissenSchuldenlaste,»ledi-gen kann, wenn eine größere oder kleinere Summejährlich zur Bezahlung ausgesetzet wird.

§. 524.

In diesem Bevspiele habe ich vorausgesetzet, daß -^on^nteci,ein Staat sonst keine andern Mittel zu Bezahlurg w Bcwk'unjder Schulden anwenden kann, als einenTheil seiner der L-chulden.Einkünfte darzu auszusetzen. Allem, wenn ein Staatseinen Credit unverletzt erhalten hat: so kann man zu-gleich noch andere Mittel zu Hülfe nehmen, und sichmithin der Schulden destozeiiiger entledigen. DieseEthaltung des Credits kömmt nicht auf die Beschaf-fenheit und Größe der Schulden, sondern lediglichaus die richtige Zahlung VerInteressen an, wie ich inder dritten Abtheilung des vorhergehenden ersten Bu-ches deutlich gezeiger habe. Bey einem solchen unver-letzten Credite uun kann man große Lotterien, entwe-

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