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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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622 Von Bezahlung der Schulden.

der für sich allein, oder mit Leibrenten verbunden, r.richten, und dadurch die Tilgung der Schuldenlast sewbefördern. Man kann auch Leibrenten und Tontinnfürsich, oder beyde Arten mit einander vereiniget, nieich in erwähnter dritten Abtheilung in einerAnmr.kung an die Hand gegeben habe, aiögute Hülfsmit elgebrauchen, um mir Bezchlung der Schulden deloeher fertig zuwerden. Denn es fällt bey diesen An-stalten dennoch immer etwas vom Capitale demScca«te anheim.

§. 525.

DonErrichtung Wenn der Credit des Staats sehr verfallen ist; so

ieiden gemeiniglich die Gläubiger großes Nachthnl.Schulden, ws- Gesetzt, daß auch die ernstlichsten undvernünftigsender Credit wie- Maaßregeln zu Bezahlung der Schulden gemachetder hergestellet stnd; so kann doch solches natürlicher Weise nicht aufwerden ann. geschehen; sondern es werden viele Jahre er.

fordert, ehe eine starke Schuldenlast getilg.r werdenkann. Alle diejenigen Gläubiger also, welcheihrGeldschlechterdings nöthig haben, ehe sie die Reihe trifft,sehen sich genökhiget, ihre Papiere an andere zu ver-kaufen, wobey sie öfters dreyßig bis vierzig pro Centeinbüßen müssen *). Allein, auch hierwider lassensich Mittel ausfündig machen. Das beste ist unstrei-tig, aus allen diesen Schulden eine Banco zuerrich-ten,gewisseEinkünflefürdieselbeauszusi'tzen,undder.selben die behörigen Verfassungen und Freyheicen zugeben. Z. E. die vorhin erwähnten zu BezahlungderSchulden, bcnebst der Interesse, ausgesetzten an-derthalb Millionen (H.zoz.) können aus gewisse n Re-galien, oder von besondern Steuern genommen wer»den, die gleichsam der Banco abgetreten oder beson.derS gewidmet sind. So bald dieWelt eine gewisseund dauerhaftige Anstalt sieht, woraus die Interessenund die Capitalien selbst bezahlet werden können; sowerden die Papiere einer solchen Bgnco ihren behöri.