in und außer den Collegiis. 727
geschickte Leute darzu annehmen, die vor allen Din-gen die Gefttze selbst halten, auf deren Beobachtungsie aufmerksam seyn sollen. Denn sie werden gewißentweder ihr Amt schlecht erfüllen, oder nur nachihren Leidenschaften und Eigennütze die Untertha-nen bedrücken, wenn sie diese C'igenchaften nicht ansich haben. Unterdessen geschieht es gar oft, daß derHerr Fiscal und seine Familie, die ersten sind, wel-che wider die gegebenen Policeygesetze handeln, an-derer bey diesen Aemtern zuweilen vorgehenden Chi-canen zu geschwcigen.
§. 628.
Unterdessen kommen sowohl die CameralJnstizsa. DieeigenMhe,,chen, als dre elgenssichenCamerakangelegenhelten in ^,,und vi Cam-vielen Arbeiten mir einander überein. Hierunter ge- mer-Iu,'nzmchehören zuförderst die Audienzen und Vorbeschiede in ixM,bell,Eybenderley Sachen. Diese geschehen entweder in Ple- tenAudienzeuu.no, nämlich vor dem ganzen versammleten Collegio,oder vor besondern Departements, Commissionen undDeputationen, in welche sich das Collegi'um vertheilet.Gemeiniglich geschehen solcheVertheilunqen, um zuder Untersuchung und Erkenntniß der Sache zu gelan-gen, welches zu viel Zeit wegnehmen würde, wenn sol-ch 6 vor dem gesainm-en Collegio geschehen sollte.
Bey ullen solchen Commissionen und Deputationenmüssen Protorolle und Registraturen über die zu un.tersuchendeSache geführet werden, wobey dieSub-alternenbedienten des Collegii die Feder führen; undes ist eben nicht nöthig, daß sie Notarii sind, oder be-sonders zu den Acten verpflichtet werden, wenn sie nurüberhaupt bey dem Collegio in Pflichten stehen. Je-doch müssen diese Protocolle und Registraturen, allewesentliche Beschaffenheiten der Registraturen in or-dentlichen Justizsachcn haben. Sie müssen in Ge-gcnwart der Parteyen oder der Leute, denen sie ange-hen, gemachet werden, sie müssen nicht raoiret oder
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