7 Abjchrrjt, Vom Nlsprung bürgerkicher Geseischaftund erster Königreiche, zzz
Siebenter Abschritt.
^VII dem Ursprung der bürgerlichen Geselschast und Errichtung
der ersten Königreiche.
Inhalt,
merkwürdig worden 401. Die erster» Reiche stichnicht gres gewesen qor daher auch nicht gleich an-fänglich mehrere Staaten unter einerley Regierunggebracht worden 40z. Mit der Errichtung der PvU-rey ist verbunden gewesen i) die Erfindung der Kün-ste 404. s) die-Haiidclschaft 40;.
allererste Rcgkerungs«t ist patriarchalisch gewesen^> 4 . hernach aber verändert worden M. Betrach-ts über die Regierung des Noch zyS.zy?. Mieder Zeit Königreiche aufgekommen M- Dte er->^n Könige eruwitern ihre GrenM zpv- rcgrercn aber>!>cht alle auf eine Art 400. Nimrsd ist sonderlrch
§' .^ 94 -
" ^ir haben bereits oben bemerkt, daß die erste Regkerungsart unstreitig Patriarch«- . Die erstere.' lisch gewesen Denn obgleich ein Vater kein natürlich Recht hat über seine AenmMrrytKinder zu harschen, wenn dieselben aus ihrer Minderjärigkeit getreten sind; und ^ ^
^gleich die Hochachtung, Ehrfurcht und Hülfleistung, die Kinder ihren Eltern das ganze Le-ben hindurch und in allen Arten ihres Zustandes unverbrüchlich schuldig sind, dem Vaterkeine Gewalt ertheilet, Gösche zugeben, und einigen Zwang der Strafen über sine Kin-der zu üben, oder sich einige Herschast über ihr Eigentum oder Handlungen anzumaßen: soists doch gar begreiflich, wie leicht es in den ersten Weltaltern dem Vater eines Geschlechtsgewesen, desselben Fürst zu werden, ja noch heutiges Tages sey, an solchen Orten, wodie We-nigkeit des Volkes den Häusern Freiheit giebt, sich von einander abzusondern, und in denledig stehenden Pläßen anzubauen. Er war von den ersten Jahren seiner Kinder an ihr Vor-
steher gewesen. Weil es ihnen nun würde schwer gefallen syn, ohne alle Oberherschaft bei-sammen zu leben: so war es das alle'rnatürlichste, daß dieselbe durch die ausdrückliche oderstilschweigende Einwilligung der Kinder, wann sie herangewachsen, dem Vater überlas-sen werde, bey dem sie blos, ohne irgend eine Veränderung, zu verbleiben schien; indemdazu in der That nichts weiter nötig war, als dem Vater allein die gänzliche Handhabungber Zwangsgewalt des Naturrechts in seinem Hause zu überlasten, die ein jeder freier MenschNatürlicher Weise hak, und durch solche Ueberlassung ihm eine oberherschaftliche Macht einzu-räumen, vermittelst ihres Verbleibens in desselben Hause. Es war demnach bey Kindernhöchst natürlich, sich dem Ansehen des Vaters zu unterwerfen: sie waren in ihrer Kindheit ge.wönt seinen Verordnungen zu folgen, und ihre kleine Streitigkeiten bey ihm anzubringen.
Nachdem sie nun Männer worden, wer war bequemer sie zu beherschen ? Ihr geringes Ei-Mtum, und noch geringere Sammelsucht, erregte selten sonderliche Streitigkeiten; und^knn dergleichen entstanden, wo tonten sie einen bessern Schiedsman haben, als denjenigen,öurch dessen Sorgfalt ein jeder unter ihnen war erhalten und aufgebracht worden, und der eineZärtlichkeit gegen sie alle hatte ? Diese Regierung, unter der sie stunden, verblieb mehr alsihre Beschützung, denn als ein Zwang; und sie konten nirgends mehr Sicherheit vor ihre^kuhe, Freiheit und Güter finden, als unter der Vorschrift eines Vaters.
§. Z95-
So konten Väter ihrer Häuser, durch eine unvermerkte Veränderung, auch höchste VerwandlungOberherren derselben werden; und, nachdem sichs zutrug, daß sie lange lebten, auch geschickte selben n, diewürdige Erben hinterliesset« durch verschiedne Geschlechtsfolgen, oder auf andre Weise
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«) Siehe oben S.rro.