Band 
Erster Theil.
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424
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424 m Hauptst, Geschichte Egyptens bis zu den Zeiten Alexanders des Grossen.

§. 506.

Von ihren Die Egypter erzeigten sich in Verwaltung der Gerechtigkeit sehr sorgfältig; denn siegerichtshrsen. theilten gar recht, daß die von Gerichtsstülen gefälte Urtheile von dem grösten Einsiusdas gemeine Wesen seyn, und daß, wie nichts dienlicher sey, die Sitten der Menschen zu ver«bessern, als die Bestrafung der Beleidiger und die Rettung der Unterdrückten: also auchnichts die Geselschaft mehr zerstöre und eine grössere Ursach von Verwirrung sey, als d><Verstattung der Bestechung und Gunst in solchen Fallen. Daher waren sie in ErwälEihrer Richter ungemein behutsam; welches Männer von dem besten Gerücht seyn musten,und aus den drey vornemsten Städten, Heliopolis, Theben, und Memphis, und z<v^aus einer jeglichen zehn genommen wurden, daß sich also ihre ganze Anzal auf dreißig erstreck^Dieses Gericht ward so hochgehalten, daß man es weder dem Areopagus zu Athen, lischdem lacedämonischen Rathe im geringsten nichts nachzugeben glaubte.

§- 507.

Weitere be- Diese ehrwürdige Versamlung wälete einen Vorsißer aus ihrem Mittel, dessen b''derselben^ ^ ^ er als Unterrichter oder Beisitzer bekleidet hatte, nach solcher Wahl von dekStadt, die ihn gesandt hatte, wieder besetzet ward. Sie wurden von dem Könige besold^,welcher dem Vorsitzer Einkünfte ertheilte, die seiner hohen Stelle gemäs waren: und dan^er desto merklicher von seinen Amtsbrüdern unterschieden werden möchte, so trug er einedene Kette um den Hals, woran ein Bild von kostbaren Steinen hing, welches manheir nante. So oft der Vorsitzer dieses Zeichen seines Amtes anlegte, war es eine Anzeigtdaß er bereit sey Gehör zu ertheilen. Wenn das Gericht sich gefeßet hatte, und die achtBücher, worin alle Gesetz enthalten waren, vor ihnen lagen: so trug der Kläger seine Mge klar und deutlich in Schriften vor, wovon man dem Beklagten eine Abschrift zurantwortung ertheilte; worauf der Kläger replicirte, und der Beklagte ferner duplicirte«Nachdem jede Partey zwey Schriften übergeben hatte, wurden dieselben von dem GerichtetErwegung genommen, und nach gemeinschaftlicher Ueberlegung das Urtheilgefället; so daßder Vorsitzer das Bild der warheic der Partey zukerte, vor welche das Urtbeil aussiebDis alles geschahe ohne das rednerische Geschrey der Advocaten, als welche nur gar zuschickt sind, wahres und falsches zum Behuf ihrer Sache zu verstellen, und das Urtheil durchihre scheinbare Beredsamkeit zu verkeren. Die Egypter waren daher gegen die Betrieblichkeit der Redekunst, und die bösen Griffe bey öffentlichen Reden vor Gericht, sehr auf Arer Hut, und verbanneten dieselben gänzlich von ihren Gerichtstülen, ja sie liessen niemand^seine eigene Sache mündlich vortragen, weil sie wohl wüsten, wie sehr ein Mensch demdern blos durch Wohlredenheit und Dreistigkeit überlegen seyn könne; vielmehr liessen sie ^bey einer einfältigen und verständlichen schriftlichen Vorstellung des Rechtshandels, so let'Oeingesehen und daher auch alsbald entschieden wurde. Auf solche Weise ward die Gleichtbeider Parteien richtiger beibehalten, und verhütet, daß bey Entscheidung der Sachenals rechtliche Gründe in Erwegung kommen konten (^).

§. 50S.

.. Die drey Gerichtshöfe, von -Helr'opo- rneinschaftlichen Sitzungen des gesamten Gerich^

lrs, ruemphrs, und Tbeben, scheinen spater nach zu gewissen Zeiten, die schweressen RechtshändelVereinigung der kleinern Reiche dieses Landes unter entscheiden, besondere Sitzungen der io Richter jederein Oberhaupt, und zur Verhütung neuer Trennung, Hauptgegend des Reichs in den drey oben genantenverbunden geworden zu seyn, ein algemeines höch- Städten gegeben habe, geringere Sachen abzuthun -sses Gericht auszumachen. Wiewol beinahe war- indem es zur grossen Last der Einwoner würde ge*scheinlich ist, daß eS auch nachher, ausser den ge- reicht haben, wenn ste alle ihre Mishelligkeitenvon

manchen