Band 
Erster Theil.
Seite
426
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426 m Hauptst. Geschichte Egyptens bis zu den Zeiten Alexanders des Grossem

8. Schwangere Weiber wurden nicht eher hingerichtet bis sie niedergekommen, da-mit der Unschuldige nicht mit dem Schuldigen leiden möchte.

9. Meuterey und Weglaufen der Kriegesleute wurde nur mit Verlust höherer Stelle»und Ungnade bestraft, welcher Schandfleck blos durch tapfere Thaten und Besserung g?t»'get werden konte

10. Wer den Feinden geheime Unternemungen verriet, dem wurde die Zunge aus«geschnitten.

n.Werfalsche Münzen schlug, falsches Gewicht brauchte, oder sonst betriegliche Versal*sihungen vornam, dem wurden beide Hände, als die Werkzeuge des Verbrechens, abgehauM'

l2. Die Entfürung einer freien Weibesperson wurde an dem Verbrecher mit Abschußdüng der Schamglieder bestrafet. Denn sie hielten einen solchen Entfürer eines dreistchen groben Verbrechens schuldig; indem er, ausser der Ungerechtigkeit solcher That, dasFrauenzimmer in Schande gebracht, und ihre Nachkommen unehrlich gemacht.

Bewilligter Ehebruch wurde an der Manspersonmit tausend Mutenschlägen, u»oan dem Weibsbilds mit dem Verlust der Nase bestrafet.

14. Den Handelsgesetzen zu folge, die Bocchoris gegeben haben sol, wurde einer, d«Geld enclenet, ohne eine Handschrift darüber auszustellen, von der Schuld freigesprochen,wenn er eidlich erhärten wolle, daß er seinem Gläubiger nichts schuldig sey; der Eid a^rwurde in diesem Falle sehr feierlich abgeleget, nach einem vorhergegangenen Opfer.

15. In Fallen aber, wo die Schuld durch eigene Handschriften erwiesen werden kont?,dursten die Zinsen nicht höher anlaufen,'als das Capital oder die geborgte Summe, zwei«mal genommen. Des Schuldners Güter, nicht aber seine Person, muste dem Gläubig«?haften; denn dieselbe ward von der Stadt, oder dem Orte, wo er sich aufhielt, in Anspruchgenommen, als welche das gröste Recht daran habe, sich seiner in Friedens- und Kriegeszei«ten zu bedienen. Kurz, sie konten es nicht mit den Regeln der gemeinen Wohlfart reimen,daß man ein nützliches Mitglied des gemeinen Wesens der Grausamkeit und dem Geize ellner Privatperson aufopfere. Eben dieses, oder doch ein dergleichen Gesetz, sol Solon ebeMfals eingefüret haben «).

16. Geldverkehr zu befördern, gab Asychis ein Besitz, kraft besten einer auf seinesVaters todten Körper, der dem Gläubiger eingehändiget wurde, Geld borgen konte. Löset?er ihn nun nicht wieder ein, so ging er selbst der Ehre der Beerdigung verlustig, durfte auchniemand von seinen Leibeserben zur Erde bestatten; welches vor die grösseste Schande gvlhalten ward ").

17. Die egyptisihen Priester durften nur eine Ehefrau nemen, alle übrige aber stviele als sie wollen: auch wurde kein Kind vor unehlich gehalten, wenn es gleich mit eineterkauften Leibeigenen erzeuget worden; denn sie waren der Meinung, daß der Vater dieeinige Ursache der Zeugung sey, die Mutter hingegen nur die Narung und Herberge deMKinde ertheile *).

ch. Nach den septischen Gesetzen durften Bruder ihre Schwestern heiraten, weil st?ein Beispiel der Glückseligkeit solcher Heiraten an der Ehe der Isis mit ihrem leibliche"Bruder Dsiris gehahj z indem sie bey siinem Tode ein Gelübde gethan, niemandes UM«armung zu verstatten , feinen Tod gerochen, und das Reich in ihrem Witwenstande mitgrosser Klugheit regiert, so daß die Menschen ihr unzälige Wohlthaten zu danken haben.

Aus

5) LK. I, i, x, lg, vhj Uix»,