rAöschli. Vom Altertum, RegLerunsgürt, Gesetzen rc. der altenEgypter. 427
^lus dieser Ursache hatte in EgMen die Königin mehr Gewalt, und wurde mehr geehretder König; wie denn auch in anderen Eheverbindungen der Frau das meiste Ansehe»
^'Seleget wurde, indem sich der Man dabey anheischig machte, seinem Weibe in allenStücken zu gehorchen »).
19. Es gab noch ein besonderes merkwürdiges Gesetz, oder vielmehr eine zum Gesetzgewordene Gewonhekt, in Absicht der egypristhen Straffenräuber und Spitzbuben. WerUch nemlkch in diese Gmoffenschaft begab, meldete seinen Namen bey dem Oberhq»pt der-'k^n, mit Versprechen, alle Beute, deren er sich von Zeit zu Zeit bemächtigen würde, ihm zuüberliefern. Daher es gebräuchlich war, daß diejenigen, denen etwas gefielen worden, sich".ue zu dem Vorsteher der Bande wendeten, und ihm einen umständlichen schriftlichen Be-acht und Verzeichnis überreichten, sowsl dessen, was ihnen eigentlich entwendet worden, alsAch des Tages, der Stunde und Ortes, wann und wo sie darum gekommen. Wann diese^lalhricht übergeben wurde, war es leicht, das gestolne Gut ausfindig zu machen, und wardEigentümer gegen Erlegung des vierten Theils von dem Werte wieder ausgehändiget.
Derjenige, st dieses außerordentliche Gesetz eingefüret, hat geurtheilet, daß, da es unmöglichseyn werde Dieberey gänzlich zu verhüten, es dem Bessolnen erträglicher seyn werde, den vier-te Theil als ein Lösegeld zu verlieren, denn des Ganzen verlustig zu gehen «) *)
§. 509.
So sehr die Egyprev andere Völker an Weisheit ihrer Gesetze und Verfassungen Der Eg,-
Hhh - zurmr gotter.
. - dunst.
»9 tä-m lbl-I. x. r) ttes, iblcl. 69.'
, ) Diese Gewonheit hat nicht durchgängig
m Egypten stat gefunden: wie man aus dem E-reinpel desjenigen Diebes sehen kän, der die Schatz-kammer des Königes Rhamsimms bestolen.; denn,als er bey seinem Diebstal gefangen worden, wolleer sich lieber von seinem Bruder, der ihm sielen hel-len, den Kopf abhauen lassen, als der Obrigkeit indie abände fallen, von derselben gestraft zu wer>den.' Welche Begebenheit erzält wird beim -Hexod.D. r p. ,rr rc-
, (zor,. B.) Wie diese egyptifthen Gesetze auf derrwkn Berte von manchen zu sehr herausgestrichenworden, um die israelitischen desto füglicher dar-aus herzuleiten ; welches sonderlich vorn Marshamj>nd Spencer geschehen: so hat man sie auch aufker andern Seite mit einiger Unbilljgkeit zu heftig""gegriffen, und manches darin als unbillig und""gereimt bestritten, so bey richtiger Deutung nochwol entschuldiget und gerechtfertiget werden kan.^bovon selbst -HerM vvitfius in den aegyptiscish'cht allezeit ganz frey geblieben. Dergleichen MiS-"wtung milder zuletztalhierangefürten Gewonheit^ichehen, die von manchen vor eine feierliche Ver-kokung des StelenS rmd der öffentlichen TreibungNr Handthierung angesehen worden. Schon^Eius hat riat. I. u c. 18 auf Ariftoms AeugniSEgypter dessen beschuldiget, so von 'neuernSchriftstellern noch häufiger geschehen. Da dochweils offenbar ist, daß die Egspter nicht nur allen^"kbstal, und sogar heimliche Veruntreuung vor
sehr stndlich gehalten, wie aus dem vom Por-phyr,'« cle sbüin. 1.4 ange fürten Gebet und Recht-fertigung derselben nach dem Tode erhellet; sondernauch erweisliche Entwendungen und Betrügereiensogar mit Leibesstrafen geandet, wie aus dem eilftenhier gemeldeten Gesetz unleugbar ist; theils dahinstehet, ob nicht Diodorus eine blosse seltene Ge-wonhejt vor ein Gesetz angesehen, oder in weitläu,figem und uneigentlichem Verstände so genant habe;da ln den europäischen Ländern bey manchenSpitzbubenbanden dergleichen, oder doch änlicheGewonheiten zuweilen üblich gewesen, auch wol insolchem Fal weniger Schärfe der Aufsuchung sol-cher Leute gebraucht worden, ohne daß daher solcheUnterhandlungen gesetzmäßig werden, oder die Be-strafung entdeckter und erweislicher Diebe unter-bleiben dürfen. Wenigstens würden manche an-seniiche Städte und gemeine Wesen sich mit Rechtbeleidiget finden, wenn man, solle es auch auf ge-druckte Aussage von Reisebeschreibungen geschehen,ihnen solche Gesetze zuschreiben wolle. Daher auchdie vom vouanSlschen Ueberjetzer angefürte rhgm-psinltische Begebenheit keine Ausname von dieserGewonheit gewesen, als mit weicher die obrigkeit-liche Bestrafung betroffener und überfürter Diebegar wol bestehen können. Sonst ist von diesen Ge-setzen und Gebräuchen der Egypter überhaupt nochzu vergleichen Joh. LÄcolai äe aegyptiorum 5 /-neärio et legibuz inligniorlbus , und Joh. BgPt.Lgjgitt cle ritihus segyptiorum.