414 m H-uptst. Geschichte Egyptenö bis zu den Zeiten Alexandersdes Grossen,
. §. 55Z.
.. Wenn nun die Leiche des Verstorbenen zur Beerdigung zubereitet war, so machten
theil über die seine nächste Verwandten öffentlich bekant, an welchem Tage der und der, mit Meldung sei«todten. »es Namens, über den Flus gebracht und begraben werden solte; wozu die Richter und allefeine Freunde eingeladen wurden. Zur bestimten Zeit versamleten sich über vierzig Richter/und sehten sich in einem halben Cirkel an einem gewissen Ort jenseit des Sees, wodurch wirden See kNöris gemeinet zu seyn glauben. Wann das Schis, dessen Steuerman auf eg^-prifth Charon hies, bereits ans Ufer gezogen war, ehe der Sarg mit der Leiche hineinge»bracht werden durfte (^), stunde es jederman frey, den Verstorbenen anzuklagen. Fand sichein Ankläger und Beweis seiner Beschuldigung, daß der Verstorbene ein übles Leben gefüret:so fälleten die Richter das Urtheil dem gemäs, und dem Körper ward die gewönliche Beerdi- ,gung versaget. Im Fal aber der Ankläger überfüret wurde, den Todten ungerechter Weiseangeklaget zu haben, so ward er nachdrücklich gestrafek. Wenn kein Kläger erschien, oder dieAnklage falsch befunden wurde, so höreten die Anverwandten mit ihrem Wehklagen auf, undfiengen dagegen an, den Rum des Verstorbenen zu erzälen; wobey sie von seiner Herkunftnichts gedachten, weil die Egypter insgesamt vor gleich edel geachtet wurden; hingegenpflegten sie, nach geschehener Meldung seiner Erziehung und Anfürung, zu berichten, wie ergelebt und sich betragen nach Erreichung des mänlichen Alters, und sich sonderlich bey seinerFrömmigkeit, seiner Gerechtigkeit, Mäßigkeit und übrigen Tugenden aufzuhalten, auch dieunterirdischen Götter zu ersuchen, ihm eine geneigte Aufnam zu ertheilen unter den Fronnmen. Die Anwesenden begleiteten diese Leichenrede mit ihrem Zuruf, rümeten und priesenden Abgeschiedenen als einen, der nun hingehe, sich auf eine lange Zeit bey den unterirdischenGerechten aufzuhalten. Sodann wurde die Leiche in das Erbbegräbnis beigesetzt, wenndergleichen vorhanden war; in Ermanglung desselben aber namen die Verwandten denKörper wieder nach Hause, und verwarten ihn oben gedachter maßen. Diejenigen, welcheentweder begangener Verbrechen, oder Schulden halber, nicht begraben werden durften,wurden in ihren Häusern ingehekm beigesetzet. Doch geschahe es öfters, daß die NachkonVmen solcher Personen sie nachher noch ehrlich beerdigten, wenn sie reich worden und ihrtSchulden bezalt gehabt, oder derselben Begnadigung erhalten.
Man mus gestehen, daß diese Gewonheit der Egppter, was die Art todtenpern zu begegnen betrift, gar vortreflkch eingerichtet gewesen, zur Aufmunterung der Tugend,und Abhaltung von Lastern. Es ist klar, daß die Griechen alles, was sie von den unter/irdischen Richtern, ingleicken von der Glückseligkeit und den Strafen der Menschen na«
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-Herodot» und Diodori Nachrichten erleutert, alsauch eine von ihm genau untersuchte und aufgewi-ckelte Mumie weitläufig beschrieben. Das vor-malige Vorurtheil vom nützlichen Gebrauch dieserKörper zur Arzeney, und die häufige Zerstörung der-selben von den neuern Einwonern dieses Landes, inMeinung, Geld und Schätze in und bey denselbenzu finden, hat ihre gegenwärtige Seltenheit in E-aypten verursachst; wovon MailletTh.r S. 29 -c.handelt. Welcher auch berichtet, daß man nicht leichteine frische Mumre antreffe, die nicht vorher eini-germassen besichtiget und untersucht worden, wenngleich noch so viel Geld daran gewandt werde: in-dem die Einwoner diesen Handel schon ausgelernet,
und vorrätige Mumien vor ganz frisch ausgebe^ingleichen, daß die Luft und der Erdboden in EAptenzurÄuStrocknung der Leichen und BerwariMderselben vor Fäulnis, sehr viel beitrage, daher «Eneuere beigesetzte Leichen der Europäer nach e>^,ger Zeit ganz gebörret und unversehrt in denstäten antreffe.
(K) So lautet es eigentlich nach dem GrundtelAob es gleich, da die Richter jenseit des SeeSE,sen, vielmehr scheinen solte, baß die Leiche zwar ,tich übergeschiffet, aber nicht eher ans Land gebra^werden dürfen, bis das Urtheil gefället gewesen.