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der betreffenden Kantone gelang, von sich aus die stattgehabten Unordnungen zu bewältigen unddie Ruhe herzustellen.
Durch Kreisschreiben vom 25. Februar 1851 zeigte der Bundesrath sämmtlichen eidgenössischenStänden an, daß sich die Zahl der politischen Flüchtlinge, die im Jahr 1849 noch über 10,000betragen hatte *, nunmehr theils durch Verwendung der eidgenössischen Behörden um Amnestie der-selben, theils durch pekuniäre Unterstützung zur Abreise, theils aber auch durch Wegweisung wegenschlechter Aufführung und wegen falscher Angaben auf etwa 500 reduzirt, und daß auf Verwendungdes Bundesralhs die französische Regierung sich erboten habe, für alle nicht französischen Flüchtlingedie Reisekosten von der schweizerischen Grenze an bis nach England oder Nordamerika zu über-nehmen; so daß der Bundesrath sich bewogen finde, die Flüchtlinge, da nun die Kantone sich der-selben auf diese Weise entledigen könnten, gänzlich den Kantonen anheim zu stellen, unter Vorbehaltder Kontrole und der Maßregeln, welche durch die Artikel 57 und 90 der Bundesverfassung gebotenwerden. Dem zu Folge habe der Bundesrath beschlossen: 1. Die im Juli 1849 den Kantonenauferlegte Verpflichtung zur Aufnahme politischer Flüchtlinge wird aufgehoben. 2. Dem gemäß hörtjede dießsällige Verbindlichkeit des Bundes gegenüber den Kantonen auf von dem Zeitpunkte an,in welchem die Entfernung der Flüchtlinge möglich wird, und es geht namentlich auch jede Gefahrvon Heimatlosigkeit einzelner Flüchtlinge ausschließlich auf die Kantone über. 3. Das eidgenössischeJustiz - und Polizeidepartement wird über diesen Zeitpunkt den Kantonen die weiter erforderlichenMittheilungen machen. 4. Die Beschlüsse des Bundesrathes über Jnternirung, Wegweisung u. s. s.bleiben in Kraft.
Durch Beschluß des Bundesrathes vom 24. März 1851 ** wurden nun 17 Flüchtlinge ausder Schweiz ausgewiesen: 1. weil sie der Autorität des Bundesrathes durch eine in der ^DiibuosLuisse" vom 18. März 1851 Nr. 66 publizirten Protestation das Recht der Jnternirung bestritten,und seine Verfügung als Rechtsverletzung qualifizirten; 2. weil sie das Asyl als ein Recht für sichin Anspruch nahmen und zwar nach ihrem eigenen Belieben, in welchem Kanton sie wollen, währenddieses Recht einzig den Bundesbehörden zusteht.***
Auf dieses hin faßte der Regierungsrath des Kantons Zürich , dem 65 Flüchtlinge zugetheiltwaren, unterm 12. April 1851 den Beschluß, es sollen fortan politischen Flüchtlingen keine Nieder-lassungsbewilligungen mehr ertheilt werden.
Bekanntlich war im Jahr 1848 Tessin der Sammelplatz italienischer Flüchtlinge, welche eineso freche Haltung annahmen und so störend auf die internationalen Verhältnisse einwirkten, daßeidgenössische Kommissarien f und Truppen dahin gesandt werden mußten, und die Bundesversamm-
* Nicht Inbegriffen mehrere Tausende italienischer Flüchtlinge van den in Italien zerstreuten Korps der sogenanntenitalienischen Emigration.
** S. Bundesblatt 3r Jahrg. 1851. Nr. 17.
* 2 * Die Namen dieser 17 Ausgewiesenen sind: Louis Avril, Eugen Boy er, Ernst Coeuderey, Dubreuil, L'homme,Loiseau, Matbey, Paget, Percy, Perrin, Felix Pyat. Rigaut, Robillard, Abraham Aug. Rolland, Peter Sterbini,Boichot, Pflieger. Die mit gesperrter Schrift gedruckten Namen kommen gegen Ende des Jahres als noch in derSchweiz befindlich vor.
ch Die Herren Nationalraih v. Planta und Oberst Bourgeois-Doxat.