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richt des Kommissärs abwarten zu können, mußte sich der Bundesrath in seiner Antwort vom 22.Februar 1853 * darauf beschränken, der kaiserlichen Regierung vorläufig von dem Beifügten Kennt-niß zu geben und zu bemerken, daß die «ub 1 und 3 gestellten Forderungen mit den schon im Jahr1848 von der Bundesversammlung gutgeheißenen Maßregeln übereinstimmen und seither gewissen-haft gehandhabt worden, und daß sie bezüglich auf den dritten Punkt auch ferner strenge befolgtwerden. Rücksichtlich der Waffendepots in Poschiavo sei Sequestration verfügt und die Verhaftungder dabei Betheiligten verhängt worden.
Auf diese Antwort des Bundesrathes vom 22. Februar erwiederte die k. k. österreichische Ge-sandtschaft am 15. März 1853, nach Berührung aller frühern Borgänge vom Jahr 1848 an, daß vorund während des Attentats vom 6. Februar Sasfi, Pistrucci und andere Flüchtlinge der gefährlichstenArt, sich im Kanton Tessin aufgehalten und die Aufrisse zur Empörung an der lombardischen Grenzeverbreitet haben, und daß am 6. Februar und den darauf folgenden Tagen bedeutende Pulver-sendungen aus dem Innern der Schweiz mit großer Eilfertigkeit und Heimlichkeit abgegangen seien.Auch beschwert sie sich darüber, daß die Regierung von Tessin den lombardischen Behörden vomGerüchte des bevorstehenden Ausstandes keine Kenntniß gegeben habe.
Mittlerweile war der Generalbericht des eidgenössischen Kommissärs in Bern eingelaufen,worauf gestützt der Bundesrath am 2. März 1853 in kräftiger Sprache sich dahin erklärte, daß erdie unerhörte Maßregel der Ausweisung einer großen Zahl Schuldloser nicht mehr als eine bloßeRepressalie, sondern als einen nicht nur gegen den Kanton Tessin , sondern gegen die ganze Eid-genossenschaft gerichteten feindseligen Akt erkennen müsse, und er verlange daher die baldige Wieder-herstellung der früher bestandenen Verhältnisse, wobei er jede Verantwortlichkeit für allfällige weiterenachtheilige Verwicklungen von sich ablehne. **
Diesem letzter» Begehren zu entsprechen, erklärte sich die k. k. österreichische Regierung (durchNote vom 15. März 1853) so lange außer Stand, als nicht die Ergebnisse der vom Bundesratheim Kanton Tessin angeordneten Maßregeln vollständig vorliegen und auch den übrigen gerechtenBegehren der kaiserlichen Regierung Genüge geleistet worden sei. ***
In ausführlicher Antwort auf die verschiedenen österreichischen Noten suchte nun der Bundes-rath unterm 21. März 1853 die gegen den Kanton Tessin gerichteten Anschuldigungen durch that-sächliche Beweise zu widerlegen t, und zählte alle die Verfügungen der Regierungen von Tessin und Graubünden auf, welche in dieser Angelegenheit zu Verhütung von Konflikten und zu Erhal-tung der nachbarlichen, völkerrechtlichen Beziehung getroffen worden seien. Schließlich wurde mitNachdruck das frühere Verlangen um Aufhebung der Grenzsperre erneuert, da nun jeder hinreichendeGrund für eine längere Fortdauer dieses völkerrechtswidrigen Zustandes wegfalle.
Der Bundesrath sah sich jedoch in seinen Erwartungen getäuscht, indem die österreichische Ge-sandtschaft mittelst Note vom 13. April 1853 erklärte, daß die k. k. Regierung zwar anerkenne, wasgeleistet worden sei, gleichwohl aber jede bestimmte Andeutung über die für die Zukunft zu gewäh-
* S. BundeSblatt 5r Jahrg. Bd. I Nr. 15 S. 356 ff. und S. 365 ff.
** S. Bundesblatt 5r Jahrg. Bd. I Nr. 16 S. 586 ff.
*** S. Bundesblatt 5r Jahrg. Bd. I Nr 16 S- 586 ff.ck S. Bundesblatt 5r Jahrg. Bd. I Nr. 16 S. 5g 1 ff.