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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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an die österreichische Gesandtschaft in Bern * wird nachgewiesen, daß zwischen der rechtlichen Stellungder fremden Ordensgeistlichen und derjenigen jedes andern Fremden kein Unterschied stattfinde, daßden Kantonen freies Verfügungsrecht über Bestand oder Säkularisation geistlicher Korporationenzustehe, Laß weder fremden noch sogar den naturalisirten Ordensgeistlichen ein Recht aus lebens-längliche Pension zugesichert worden sei und daß nur Billigkeitsrücksichten zu einer Entschädigungangesprochen werden können.

Die Regierung des Tessins, durch ein Billigkeitsgefühl bewogen, und ohne anzunehmen, daßihr hier eine Rechtsverbindlichkeit obliege, stimmte unter Vorbehalt der Ratifikation durch den GroßenRath ein, den Kapuzinern während der Dauer von drei Jahren eine anständige Pension zuzusichern;allein die österreichische Regierung trug diesem Akte der Willfährigkeit keine Rechnung und beschloß **,nach dem Versuche eines Aufstandes in Mailand vom 6. Februar 1853, wobei einige Tessiner be-theiligt gewesen und italienische Flüchtlinge aus dem Kanton Tessin zahlreich herbeigeströmt seinsollen, als Repressalie alle Angehörigen des Kantons Tessin aus der Lombardei fortzuweisen undallen Verkehr mit Tessin abzubrechen.

Von diesem Augenblicke an trat der Konflikt in seine wahre politische Phase. Oesterreich be-hauptete, Tessin sei ein Herd revolutionärer Umtriebe, von wo aus die Flüchtlinge, welche daselbsteine offene Zufluchtsstätte gefunden, die zwar fehlgeschlagene Bewegung organisirt und unterstützthätten. Sie belegte diese Ansicht durch Mittheilung einer gedruckten Proklamation, welche den Theil-nehmern an dem Mailänder Attentat längs der Tessiner Grenze ausgetheilt und die in der Schweiz gedruckt worden sei. ***

Diese Note (vom 19. Februar) verlangt: 1. daß alle politischen Flüchtlinge auf der Stelleaus dem Kanton Tessin entfernt und in so weit ihnen eine direkte oder indirekte Betheiligung andem Mailänder Attentat zur Last fallen sollte, von dem Gebiete der Eidgenossenschaft ausgeschlossenwerden; 2. daß die bedeutenden im Kanton Tessin angehäuften Waffenvorräthe, über deren Be-stimmung nach dem Ausstandsversuche in Mailand in Anbetracht der unverholenen Sympathieen,die sich für denselben im Kanton Tessin kund gegeben haben, wohl keinem Zweifel werde Raumgegeben werden können, unverzüglich mit Beschlag belegt werden; 3. daß gegen alle Angehörigen desKantons Tessin, gegen welche Anzeigen der Betheiligung an dem Mailänder Attentate vorliegen,eine strenge Untersuchung und beziehungsweise Bestrafung verhängt werde.

Der schweizerische Bundesrath hatte bald nach dem Ereignisse in Mailand , und nachdem ihmKunde von der gegen den Kanton Tessin verhängten Grenzsperre zugekommen war, einen eidgenössi-schen Kommissär (Herrn Oberst Bourgeois-Doxat) nach dem Kanton Tessin abgeordnet, mit demAuftrage, genaue Erkundigung einzuziehen über die Gründe, welche die kaiserlichen Behörden zu denden Verkehr unterbrechenden Maßregeln gegen die Schweiz veranlaßt haben dürften, und um zuuntersuchen, ob einer schweizerischen, insbesondere einer tesfinischen Behörde mit Grund der Vorwurfvon Nichterfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen gemacht werden könne. — Ohne jedoch den Be-

* S. B*undesblatt 5r Jahrg. Bd. I Nr. 14 S. 336.

** Note vom 19. Februar 1853. S. Bundesblatt 5r Jahrg. Bd. I Nr. 16 S. 581 ff.

S. Bundesblatt 5r Jahrg. Bd. I Nr. 15 S. 361 und Uebersetzung der Proklamation ohne Unterschrift undDatum. S. 362 ff.