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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Betreff der Jnternirung der Flüchtlinge und der Ausweisung ihrer Anführer, Maßregeln, welche nichtZugeständnisse sind, sondern selbstständigc und freiwillige Elfüllung unserer völkerrechtlichen Verpflichtungenwaren, bewiesen hat, anderseits die Schweiz , stark auf diese Stellung*, jede Zumuthung, welche dieGrenze ihrer Pflicht überschreiten würde, jeden Angriff auf ihre Rechte mit derjenigen Kraft, welche dasBewußtsein einer guten Sache gibt, zurückweisen müßte, es ist dieß der feste Entschluß der Nation undihrer sowohl kantonalen als eidgenössischen Behörden. Dieser Enischluß ist daher auch der unsrige, inder Ueberzeugung, daß wenn die Schweiz nicht herausfordert, sie sich eben so wenig vor Drohungenbeugt. Allein, wir wiederholen es, die Feindseligkeiten, mit welchen gewisse Zeitungen die Schweiz be-drohen, entbehren so sehr allen Grundes; sie würden der Vernunft und der Gerechtigkeit, der Erhaltungder allgemeinen Ruhe so sehr zuwiderlaufen, daß wir die Mächte zu beleidigen glaubten, wenn wir an-nehmen wollten, daß sie sich durch eine Partei hinreißen lassen könnten, welche nicht müde wird, dieSchweiz zu verleumden, in der Hoffnung, es werde ihr, indem sie die europäischen Regierungen durchihre unausgesetzten Lügen täusche, gelingen, dieselben zum Weikzcuge ihrer gefährlichen Pläne zu machen.Schenken Sie auch dieser Partei keinen Glauben, die da behauptet, es hätte der Bundesrath den Gebotender Diplomatie nachgegeben, oder er sei deren Forderungen entgegengekommen. Es ist dieß eben so un-wahr, als wenn sie behauptet, der Bundesrath habe nicht die Macht, seinen Befehlen Achtung zu ver-schaffen, oder es gebe die Schweiz fortwährend Ursache zu Unruhen in den Nachbarstaaten. Diese, wieauch andere Erfindungen stehen mit dem Plane der Umtriebe der reaktionären Partei in Verbindung,daher es wichtig ist, auf dieselbe ein wachsames Auge zu haben.

Beilage II.

Proklamation des Regie rungsraths des Kantons Zürich bezüglich Ein-führung des Geschwornengerichts. (November 1851 .)

Der Regierungsrath des Kantons Zürich an die zürcherischen Urversammlungen.

Liebe Mitbürger!

Nach den Vorschriften der Verfassung liegt uns die Pflicht ob, dem zürcherischen Volke in seinenUrversammlungen ein vvm Großen Rathe angenommenes Gesetz betreffend Abänderung einiger die Siraf-rechtspflege beschlagender Paragraphen der Stamsverfafsung zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen,und wir erachten es als unsere Aufgabe, Euch in Kürze die Gründe vorzulegen, welche die gesetzgebendeBehörde zur Erlassung dieses Gesetzes bewogen haben.

Schon seit längerer Zeit haben sich, sowohl bei den Behörden als auch in den verschiedenen Kreisender Bevölkerung unsers Kantons, Uebelstände im Gebiete der Strafrechispflege fühlbar gemacht, auf derenBeseitigung die oberste Landesbehörde Bedacht zu nehmen sich gedrungen fühlte. Diese Uebelstände lageninsbesondere in dem Verfahren, das zur Ausmittelung von Schuld oder Unschuld angewendet wurde.Bekanntlich war dieses Verfahren wesentlich ein schriftliches und geheimes. Es liegt aber in der Natureines solchen Verfahrens, daß die Untersuchung langsam und schleppend ist, daß deßhalb das Urtheil zumNachtheil seiner Wirksamkeit, oft auch zum Nachtheil der Angeklagten sich allzu lange verzögert, daß es

* k'orte äe estte Position.