Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
89
JPEG-Download
 

89

Leilage XI.

Vertrag betreffend die Erledigung der Neuenburger Angelegenheit.

Abgeschlossen am 26. Mai 1857.

RatifizirL

von

der Schweiz

am

13.

Brachmonat 1857.

„

„

Oesterreich

„

10.

„ 1857.

„

„

Frankreich

„

6.

„ 1857.

Großbritannien

„

5.

„ 1857.

„

Preußen

„

8.

„ 1857.

„

„

Rußland

„

24.

Mai 1857.

Der Bundesraih der schweizerischen Eidgenossenschaft,nach genommener Einsicht und Prüfung des zwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossen-schaft und den Bevollmächtigten Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich, des Kaisers der Fran-zosen, der Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, des Königs von Preußenund des Kaisers aller Reußen am 26. Mai 1857 in Paris unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlossenenVertrags, betreffend die Erledigung der Neuenburger Angelegenheit, welcher vom Nationalrath am 11.Brachmonat 1857 und vom Ständerathe am 12. gleichen Monats genehmigt worden ist, und welcherwörtlich also lautet:

Vertrag.

Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, der Kaiser von Frankreich , die Königin des vereinigtenKönigreichs von Großbritannien und Irland, der Kaiser aller Reußen,

von dem Wunsche beseelt, den allgemeinen Frieden vor Störung zu bewahren, und zu diesem Endehin die internationale Stellung des Fürstenthums Neuenburg und der Grafschaft Valengin mit den For-derungen der Ruhe Europa's in Einklang zu bringen, haben,

nachdem Seine Majestät der König von Preußen, Fürst von Neucnburg und Graf von Valengin ,seine Absicht kund gegeben hat, zu oben erwähntem Zweck den Wünschen Seiner Alliirten entgegen zukommen, die schweizerische Eidgenossenschaft eingeladen, sich mit den vorgenannten Majestäten über diegeeignetesten Bestimmungen zur Erreichung dieses Zweckes zu verständigen.

Demzufolge sind Ihre genannten Majestäten und die schweizerische Eidgenossenschaft dahin überein-gekommen, einen Vertrag abzuschließen, und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der BundeSrath der schweizerischen Eidgenossenschaft:den Herrn Dr. Johann Konrad Kern, Mitglied des schweizerischen Ständeraths, bevollmächtigter Ministerund außerordentlicher Gesandter in besonderer Sendung;

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich :

den Herrn Joseph Alexander Baron v. Hübner, Großkreuz des k. k. Leopoldordens und des Ordens dereisernen Krone rc. rc., Seinen wirklichen geheimen Rath und Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiserder Franzosen;

Seine Majestät der Kaiser der Franzosen:

den Herrn Alexander Grafen Colonna Walewsky, Senator des Kaiserreichs, Großkreuz des kaiserlichenOrdens der Ehrenlegion rc., Seinen Minister und Staatssekretär im Departement der auswärtigen An-gelegenheiten;

12