Buch 
Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
Entstehung
Seite
90
JPEG-Download
 

90

Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland:den sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Karl Grafen Cowleh, Vicomte Daugan, Baron Cowley, Pairdes vereinigten Königreichs, Mitglied des geheimen Raths Ihrer britannischen Majestät, Ritter Großkreuzdes sehr ehrenwertheu Bathordcns, Ihrer Majestät außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter beiSeiner Majestät dem Kaiser der Franzosen;

Seine Majestät der König von Preußen:

den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Graf v. Hatzfeld-Wildenburg-Schönstcin, Ritter des rothenAdlerordens erster Klasse mit Eichenlaub, Ritter des Ehrenkreuzes von Hohenzollcrn erster Klasse rc. rc.,Seinen wirklichen geheimen Rath und außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei SeinerMajestät dem Kaiser der Franzosen;

Seine Majestät der Kaiser aller Reußen:

den Herrn Grafen Paul Kisselefs, Ritter der Orden von Rußland mit dem Doppelporträt der Kaiser-Nikolaus und Alexander II. rc. rc., Seinen Generaladjutanten, Jnfanteriegeneral, Mitglied des Reichs-ralhs, Seinen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser derFranzosen;

welche nach vorheriger Mittheilung ihrer in gehöriger Ausfertigung befundenen Vollmachten überfolgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Seine Majestät der König von Preußen willigt ein, auf ewige Zeiten für sich, seine Erbenund Nachfolger auf die Souveränetätsrechte zu verzichten, welche ihm der Art. 23 des am 9. Brachmonat1815 in Wien abgeschlossenen Vertrags auf das Fürstenthum Neuenburg und die Grafschaft Valengin einräumt.

Art. 2. Der Staat Neuenburg, fortan sich selbst angehörend, fährt fort, ein Glied der schweizeri-'chen Eidgenossenschaft zu bilden, mit den gleichen Rechten, wie die übrigen Kantone und gemäß demArt. 75 des abgedachten Vertrags.

Art. 3. Der schweizerischen Eidgenossenschaft bleiben alle Kosten zur Last, welche ihr durch die Er-eignisse im September 1856 verursacht worden sind. Der Kanton Neuenburg kann nur wie jeder andereKanton und nach Verhältniß seines Geldkontingentes angehalten werden, zur Deckung derselben bei-zutragen.

Art. 4. Die Ausgaben, mit welchen der Kanton Neuenburg belastet bleibt, werden auf alle Ein-wohner nach dem Grundsätze genauer Verhültnißmäßigkeit vertheilt, ohne daß auf dem Wege einer Aus-nahmSsteuer oder auf irgend eine andere Weise eine Klasse oder Kategorie von Familien oder Personenausschließlich oder vorzüglich damit belastet werden dürfen.

Art. 5. Für alle politischen und militärischen Verbrechen oder Vergehen, welche zu den letzten Er-eignissen in Beziehung stehen, wird volle und gänzliche Amnestie ertheilt, und zwar zu Gunsten allerNeuenburger, Schweizer oder Fremden und namentlich auch zu Gunsten der Milizen, welche sich durchEntfernung ins Ausland der Wafsenpsticht entzogen haben.

Eine kriminelle oder korrektionelle Klage, eine Klage auf Schadenersatz kann weder durch den KantonNeuenburg , noch durch irgend eine Korporation oder Person gegen diejenigen angehoben werden, welcheunmittelbar oder mittelbar an den Septemberereignisscn Theil genommen haben.

Die Amnestie soll sich gleichfalls auf alle politischen und Preßvergehen erstrecken, welche vor denSeptemberereignisscn stattgefunden haben.

*