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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Art. 6. Die Einkünfte der Kirchengüter, die im Jahr 1848 dem Staatsvermögen einverleibt wordensind, können ihrer ursprünglichen Bestimmung nicht entfremdet werden.

Art. 7. Die Kapitalien und Einkünfte der frommen Stiftungen, der gemeinnützigen Privatanstalten,so wie das vom Baron v. Pnry der Bürgerschaft von Neuenburg vermachte Vermögen werden gewissen-haft rcspektirt; sie werden den Absichten der Stifter und den Stiftungsurkunden gemäß aufrecht erhaltenund können niemals ihrem Zwecke entfremdet werden.

Art. 8. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die daherigen Ratifikationen in der Frist von dreiWochen oder früher, wenn es geschehen kann, ausgewechselt werden. Die Auswechslung wird in Paris stattfinden.

Zur Urkunde dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Wappen-siegel beigcdruckt.

So geschehen in Paris , den 26. Mai 1857.

(I,. 8.)

8i§.

Kern.

(I.. 8.)

8i§.

Hü bner.

(1- 8.)

8rZ.

A. Walewsky.

(I-. 8.)

8i§.

C o w l e y.

(I-. 8.)

8iZ.

C. M. de Hatzfeld .

(I-. 8.)

8i§.

Cte. Kisseleff.

Der schweizerische Bundesrath erklärt den vorstehenden Vertrag in allen Theilen als angenommenund in Kraft erwachsen, und verspricht im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft denselben jederzeit,so weit eS von letzterer abhängt, gewissenhaft zu erfüllen.

Zur Urkunde dessen ist die gegenwärtige Ratifikation vom BundeSpräsidenten und dem Kanzler derEidgenossenschaft unterschrieben und mit dem eidgenössischen Staatssiegel versehen worden.

So geschehen in Bern , den dreizehnten Brachmonat eintausend achthundert und fünfzig und sieben.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathcs:

Der Bundespräsident:

(I-. 8.) Fornerod.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schieß.

(Folgen die Ratifikationen von Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen und Rußland .)

Beilage XII.

Bundesbeschluß betreffend die Erledigung der Neuen kurzer Angelegenheit

(vom 12. Brachmonat 1857).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,nach Einsichtnahme dcS am 26. Mai 1857 in Paris zur Erledigung der Neuenburger Angelegenheitzwischen dem Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Bevollmächtigten Ihrer Ma-jestäten des Kaisers von Oesterreich, des Kaisers der Franzosen , der Königin des vereinigten Königreichsvon Großbritannien und Irland, des Königs von Preußen und des Kaisers aller Reußen abgeschlossenenVertrages,

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