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Münzfuß festzusetzen, die vorhandenen Münzen zu tarifiren und die nähern Bestimmungen zu treffen,nach welchen die Kantone verpflichtet sind, die von ihnen geprägten Münzen einschmelzen oder um-prägen zu lassen.
Die Münzreform wurde nun durch den Bundesrath am 21. Februar 18-19 dadurch eingeleitet,daß die Kantone zu beförderlicher und genauer Sammlung derjenigen Materialien eingeladen wur-den, die zur Lösung der obschwebenden Fragen nöthig erachtet worden waren, und am 30. Junidesselben Jahres beschloß dann die Bundesversammlung, es solle bis zur nächsten Herbstversamm-lung ein Gesetzesentwurf über die Ausführung des Art. 36 der Bundesverfassung vorgelegt werden.Zu diesem Ende hin wurde am 14. August Herr Bankdirektor Speiser von Basel zum Experten inMünzsachen ernannt, welcher die Sache sofort mit solchem Eifer an die Hand nahm, daß schon am6. Oktober das Resultat seiner mühevollen Arbeit mit einem umfassenden Berichte begleitet (sieheBundesblatt 2r Jahrgang Bd. III S. 1, 32, 65) den Bundesbehörden vorgelegt werden konnte.
Die Berathungen im Schooße des Bundesrathes begannen am 8. November 1849 und wur-den am 10. desselben Monars zu Ende geführt, wobei die Anträge des Experten ohne wesentlicheAbänderung angenommen wurden. (S. Bundesblatt 2r Jahrg. Bd. III S. 169, und betreffend dasGesetz selbst s. Bundesblatt 3r Jahrg. Bd. II Nr. 38 S. 205 ff.)
Nach einläßlichen Debatten entschied sich am 14. Dezember 1849 der eidgenössische Ständerathmit 30 gegen 9 Stimmen, und am 25. April 1850 auch der Nationalrath mit 64 gegen 36 Stim-men für die Einführung des französischen Münzfußes.* Am 25., 26. und 27. Aprilwurde dann das Münzgesetz durchberathen, und am 7. Mai mit den von, Ständerath beantragtenAenderungen auch vom Nationalrath definitiv angenommen.
Art. 1 dieses Gesetzes bestimmt nun als schweizerische Münzeinheit den neuen Franken (träne),d. h. 5 Gramme Silber o/,g fein.
* In der Ostschweiz hätte man den bisherigen Schweizerfranken vorgezogen 5. 24 Rappen (oder ü V, deutsche Gulden).Es gingen für denselben zahlreiche Petitionen ein und zwar: Aus dem Kanton Zürich 7294 persönliche Unterschriftenund 17752 durch (64) Kemeindsbeschlüffe lauf die Basis der Volkszählung von 1838 gestützt), zusammen 25 046; ausdem K. Glarus 127 7 p. U,; aus dem K. Schaffhausen 2298 p. U.; aus dem K. Axpenzell 6019 p. U.;aus dem K. St. Gallen 24324 p. U.; aus dem K. Graubünden 1 977 p. U. und eine Anzahl für die Gemein-den; aus dem K. Thurgau 8360 p. U.; aus dem K. Aargau 5807 p. U. und eine Anzahl aus 145 Gemeindenin Folge von meist einstimmigen Gemeindsbeschlüssen. — Dagegen waren für den französischen Münzfuß Petitionen ein-gegangen : ans Zürich, Winterthur und Uster 143 p. U , und die politische Gemeinde Affoltern ; aus Viel 20p. U.; aus Solo thurn 25 p, U.; aus Basel 4 p. N. als Vorstände des Jndustrievereins; aus dem K. Aargau56 p. U.; aus dem K. Neuenburg 6 p. U. von Vorständen verschiedener Vereine; aus Genf 9 p. N. als Vorständeverschiedener Vereine und Gesellschaften; au« Pruntrut 125 p. N.
Aus der zahlreichen Literatur über diesen Gegenstand dürften vom zürcherischen Standpunkte aus noch von Interessesein: Das Votum des zürcherischen Ständeraths Dr. I. Pestalutz in der N. Zürcher:Ztg. 1850 Nr. 5 S. 19. — DasGutachten der zürcherischen Handelskammer, der Schweizerfranken als eidgenössische Münzeinheit, von Leonhard Pesta-lozzi. N. Z. Ztg. 1850. Nr. 50 — Bittschrift des zürcherischen Jndustrievereins vom 5. März 1850 für Einführung desSchweizerfranken als eidgenössische Münzeinheit, an die h Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft. Beilage
zu Nr. 65 der N. Z. Ztg. vom Jahr 1850. — Kritik des Gutachtens des Herrn Speiser in Basel von D. D. in Zürich ,
in Nr. 50 der N. Z. Ztg. vom 19. Febr. 1850. — Der Schweizerfranken von HS. H. Escher; Zürich bei Meier und
Zelter. — Die Betheiligung des Mittelstandes bei der Münzftage in Nr. 77, 78, 81 und 82 der N. Z. Ztg. von 1850.
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