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Memorabilia Tigurina oder Chronik der Denkwürdigkeiten des Kantons Zürich 1850 bis 1860 / von G. v. Escher
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Der Franken wird in 100 Rappen loentimeg) eingetheilt. Nach

Art. 2 und 3 werden nunmehr folgende eidgenössische Münzen geprägt:

I. In Silber: ». Fünffrankenthaler, d. Zweifrankenstücke, o. Einfrankenstücke, ä. Halbfranken-stücke (zu 50 Rappen).

II. In Billon (einer Mischung von Silber, Kupfer, Nickel und Wismuth ): s. Zwanzig-rappenstücke, b. Zehnrappenstücke, e. Fünfrappenstücke.

III. In Kupfer: ». Zweirappenstücke, b. Einrappenstücke.

Die neue schweizerische Münze ist also nunmehr der französischen in Einteilung und Werthvöllig gleich und die in demselben Münzfüße geprägten Silbergeldsorten von Frankreich, Belgien ,Sardinien , Parma, der ehemaligen cisalpinischen Republik und dem Königreich Italien (rsAoo clUtalis)haben obligatorischen Kurs und sind dem Schweizergeld gleich zu achten.

Art. 4. Die Silbers orten enthalten den Feingehalt der Münzeinheit und so viel Male dasGewicht derselben als ihr Nennwcrth es ausspricht.

Billonsorten. Das Zwanzigrappenstück wird ausgeprägt im Gewicht von 3l/j Grammenund enthält ^"/iooo fein Silber; das Zehnrappenstück wiegt 2^ Gramme und enthält ""/io«o feinSilber; das Fünfrappenstück wiegt 1?/z Gramme und enthält ^°/iooo sein Silber. Der Zusatz sollin Kupfer und Nickel bestehen.

Die Kupfersorten sollen aus Kupfer mit Zusatz von Zinn bestehen. Das Zweirappenstückwiegt 2'/z Gramme; das Einrappenstück wiegt l'/r Gramme.

Art. 5. Die erlaubte Fehlergrenze im Feingehalte der schweizerischen Münzen ist für sämmtlicheSilbermünzen festgesetzt aus 2/,,^ nach Innen und nach Außen, d. h. an Minder - oder Mehr-gehalt; für Billonmünzen auf?/iE nach Innen und nach Außen.

Art. 6. s. Die erlaubte Fehlergrenze in Gewicht nach Innen und nach Außen bei den Silber-sorten ist: für das Fünffrankenstück auf Vioo«, für das Zweifrankenstück auf Viooo, für das Ein-frankenstück auf für das Halbfrankenstück auf^/iggg;

b. bei den Billonsorten: für das Zwanzigrappenstück auf für das Zehnrappenstück auf

"/looa. für das Fünfrappenstück auf l«/,<>oo;

e. bei den Kupfcrsorten: für das Ein- und Zweirappenstück auf

Bei den Silber- und Billonsorten ist die Abweichung nur auf dem einzelnen Stück gestattet,bei den Kupfersorten gilt dieselbe für je 10 Franken an Nennwerth oder 1000 Grammen anGewicht.

Art. 7. Der Durchmesser der Silbersorten soll mit denjenigen der entsprechenden französischen Sorten übereinstimmen.

Art. 8. Niemand ist gehalten, andere Münzsorten anzunehmen, mit Ausnahme solcher Silber-sorten, die in genauer Uebereinstimmung mit dem durch das gegenwärtige Gesetz aufgestellten Münz-system geprägten und nach vorheriger Untersuchung vom Lundesrathe als diesen Bedingungen ent-sprechendes Zahlungsmittel anerkannt sind.

Bezüglich der Geldverträge, die vor Jnkrafttretung dieses Gesetzes abgeschlossen werden, sollendie Kantone noch im Laufe des Jahres 1850 den Reduktionsfuß für die Umwandlung theils derin jenen Verträgen enthaltenen Währungen, theils der in denselben ausschließlich einbedungenen,in Folge dieses Gesetzes eingeschmolzenen Münzsorten in die neue Währung unter Genehmigung